Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 59 Seiten
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Art. 113Abs. 1 Einleitungssatzund 2, 3 Bst. a, abisund c sowie 5 Bst. c
Absatz 1 wird mitden Stellungspflichtigenergänzt: Mit dieser Ergänzung soll eine Personensicherheitsprüfung inskünftig auch bei Stellungspflichtigen durchgeführt werden können, um das Gewaltpotential und allfällige Sicherheitsrisiken frühzeitig identifizieren zu können.
Die Absätze 2 und 3 Buchstabe c werden geschlechtergerecht formuliert.
Das VBS kann Anzeichen für eine Gefährdung oder Hinweise für einen Waffenmissbrauch neu an der Rekrutierung (Abs. 3 Bst. a) oder wie bisher vor der geplanten Abgabe oder der Überlassung der Waffe zu Eigentum prüfen (Abs. 3 Bst. abis und c).
In Absatz 5 Buchstabe c wird das nicht mehr existierende «Staatsschutz-Informations-System» durch «INDEX NDB» ersetzt. Dabei handelt es sich um eine rein terminologische Anpassung, an den Einsichtsrechten der Prüfbehörden ändert sich nichts.
Art. 126 Abs. 5 und 6
In den beiden Absätzen werden die Regelungen aus Artikel 98 VBVA übernommen, welche dem VBS die Kompetenzen übertragen, Grundstücke erwerben und dingliche Rechte an solchen begründen zu können.
Art. 126cAbs. 1. 129Abs. 3. 131Abs. 1, Art. 134Abs. 1 undArt. 139Abs. 3 erster
Satz sowie Gliederungstitelvor Art. 131
Diese Bestimmungen werden neu geschlechtergerecht formuliert.
Art. 131 Abs. 1 und 3
In Absatz 1 wird die bisherige Regelung ergänzt mit dem Inhalt, dass die notwendigen und geeigneten Räumlichkeiten und Plätze mit den erforderlichen Einrichtungen und Geräten der Truppe zur Verfügung gestellt werden müssen. Dieser Regelungsinhalt wird aus Artikel 33 VBVA übernommen. Die Ergänzung des Absatzes führt zu keiner Praxisänderung im Verhältnis mit den Gemeinden.
Sollten aus der Einquartierung streitige Forderungen entstehen, ist die LBA entscheidbefugt und kann Entschädigungen vorsehen (Abs. 3). Das Verfahren richtet sich nach Artikel 142.
Gliederungstitel 7. Kapitel
Bearbeitung von Personendaten und elektronische Verfahren
Auf Grund der neuen Regelung in Artikel 147 muss der Gliederungstitel des 7. Kapitels in «Bearbeitung von Personendaten und elektronische Verfahren» geändert werden.
Art. 147 Elektronische Verfahren
Der neue Artikel147 regelt die Folgen der Digitalisierung.Wo bisher analoge Verfahren mittels einer Vielzahl von Formularen den Informationsaustausch zwischen den Bürginnen und Bürgern mit der Militärverwaltunggeprägt haben, soll zukünftig mit dem neuen Informationssystem Dienstmanager die Mehrheit der schriftlichen Verfahren nur noch digitaldurchgeführt werden (Abs. 1).
Der Begriff «schriftlicheVerfahren» wird auch für digitaleVerfahren angewendet, da die Schriftlichkeitnicht vom Datenträger (Papier oder digital) abhängt, sondern von der Lesbarkeit der übermittelten Daten für den Empfänger. Das Informationssystem 47/59