Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 59 Seiten

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Dienstmanager ist verantwortlichfür die Lesbarkeit der Daten für die jeweiligen Empfänger. Abgesehen von wenigen Ausnahmen (vor- und ausserdienstlich und Dienstsachen) werden schriftliche Verfahren nur noch digitaldurchgeführt (Abs. 2). Auf Verordnungsstufe wird allen, welche nicht digital kommunizieren wollen oder können, eine Alternative angeboten (beispielsweise eine Schalter-Lösung). Folgerichtig wird auch der verwaltungsrechtliche elektronische Rechtsverkehr digital abgewickelt, entsprechende Verfügungen werden elektronisch eröffnet.

In einer Ausführungsverordnungregelt der Bundesrat die notwendigenAusnahmen vom digitalen Verfahren und gewährleistet damit den rechtsgleichen und diskriminierungsfreienZugang zu den Verfahren (Abs. 4).

Art. 148j Abs. 2

Der Artikel wird mit einem Absatz 2 ergänzt, wonach der Bundesrat in den Bereichen Verpflegungund UnterkunftRahmenkreditevorsehen kann. In diesen Fällen kann das VBS die Ansätze festlegen. Diese Regelung wird aus Artikel 25 Absatz 4 und 5 sowie Artikel 31 Absatz 3 der VBVA übernommen und führt zu keiner Praxisänderung im Bereich der Verpflegung der Angehörigen der Armee und deren Einquartierung. Diese Kredite bildenden Rahmen für die Entschädigung der Versorgung der Angehörigen der Armee nach Artikel 29 MG.

Art. 149 Verordnung der Bundesversammlung

Mit der Aufhebung der VBVA muss Artikel 149 entsprechend angepasst werden.

Auch die Sachüberschriftmuss in «Verordnung der Bundesversammlung» angepasst werden. Artikel 29 Absatz 4 als eine Grundlage für die VBVA ist nicht mehr notwendig, da die VBVA aufgehoben wird.

Art. 151a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom .. .

Die Regelung der Absolvierung der Rekrutenschule sowie der Wiederholungskurse soll individueller und flexibler möglich sein. Erste Massnahmen können bereits durch die Ergänzungen und Präzisierungen in den Artikeln 49 und 51 implementiertwerden. Die praxisnahe Überprüfung weiterer Dienstmodelle erfordert jedoch, dass der Bundesrat mit einer eigenen Kompetenznorm Ausnahmen der gesetzlichen Parameter in Verordnungen regeln kann. Dadurch kann die Armee den veränderten militärischen und gesellschaftlichenBedürfnissen gerecht werden.

Mit diesem sogenannten «Pilotartikel»werden die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, um verschiedene Lösungsansätze im Bereich der Individualisierung und Flexibilisierung des Dienstleistungsmodellsauszutesten. Es geht darum, einerseits den spezifischen Ausbildungsbedürfnissen der verschiedenen Truppengattungen gerecht zu werden und andererseits den Angehörigen der Armee mehrere Angebote zu ermöglichen. wie sie ihren Dienst leisten können. Der neue Artikel 151a eröffnet der Armee die Möglichkeit,einzelne Massnahmen in der Praxis zu prüfen, um die konzeptionelle Weiterentwicklungevidenzbasiert voranzutreiben.