Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 59 Seiten

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Änderung anderer Erlasse

4.2 Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33 Bst. ht)is

Neu müssen Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht auch möglich sein gegen Verfügungen der Militärverwaltungund der Armee bei der Nutzungseinschränkung, dem Nutzungsverbot, der Requisition und der Unbrauchbarmachung nach den Artikeln 80 und 74 des Militärgesetzes, bei der Nutzungseinschränkung, dem Nutzungsverbot und der Requisition nach Artikel 95 des Militärgesetzes sowie beim Schutz militärischer Fernmeldeanlagen nach Artikel 100a des Militärgesetzes. Demensprechend sind diese Stellen als Vorinstanzen in einem neuen Buchstaben hk)isaufzuführen.

4.3 Militärstrafgesetz

Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6

Die Abkürzung für das Militärgesetz «MG» wird eingefügt, damit sie in den ArtikeIn 81 ff. verwendet werden kann.

Art. 81 Abs. 1 Bst. abis,Art. 82 Abs. 1 Bst. abisund Art. 83 Abs. 1 Bst. abis

Neu gelten auch die Schiesskurse nach Artikel 63 Absatz 5 MG als Amtstermine im Sinne von Artikel 26 MG. Infolgedessenmüssen auch die Artikel 81 bis 83 MStG entsprechend angepasst werden.

4.4 Bundesgesetz über militärische und andere Informationssysteme im VBS

Art. 2b Bst. b, c, ct)is,d und gb’issowie Art. 179s bis 179x (Informationssystem Sport)

Das InformationssystemSport (ISport) soll pilotweisemit einer beschränkten Anzahl Personen gestützt auf die Verordnung vom 16. Dezember 200928über militärische und andere Informationssystemeim VBS (MIV) betrieben werden. Mit ISport lassen sich Fitness-, Leistungs-, Belastungs- und Gesundheitsdaten erheben, auswerten, monito-

ren und vorhersagen. Diese Funktionalitätenund Möglichkeitensollen künftigallen

Stellungspflichtigenund Angehörigen der Armee, dem gesamten militärischen Personal, den Mitarbeitendender Gruppe Verteidigung und weiteren freiwilligTeilnehmenden zur Verfügung stehen. Diese Personen können freiwilligihre Daten zu den in Artikel 1791genannten Zwecken bekanntgeben und auswerten lassen.

Da es sich bei den bekanntzugebenden Daten vor allem um Daten über die Gesundheit (vgl. Art. 179u) und damit um besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c Ziffer 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202029(DSG) handelt, ist für die Bearbeitung der Daten durch Bundesorgane eine Grundlage in einem formellen Gesetz erforderlich (vgl. Art. 34 Abs. 1 und 2 Bst. a DSG). Diese wird mit den neuen Artikeln 179s bis 179x geschaffen. Da die gesundheitsbezogenen Daten zudem auch automatisiert mittels computergesteuerter Algorithmen ausgewertet werden und somit ein «Profiling» im Sinn von Artikel 5 Buchstabe f DSG erfolgt, ist die hierfür gemäss Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b DSG erforderliche Grundlage in einem formellen Gesetz durch die entsprechendenErgänzungen in Artikel 2b zu schaffen.

28 SR510.911

29 SR235.1