Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 59 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 50Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 17 Abs. 4ter

Die bisherigeAufbewahrungsdauervon einer Woche hat sich in der Praxis als zu kurz erwiesen und muss entsprechend auf einen Monat angepasst werden.

Art. 17b Einleitungssatz, 17c Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 3, 17e Abs. 1 und 17f

In diesenArtikelndes MIG zum InformationssystemDienstmanager(DIM), das zu-

gleich eine Informationsplattformnach Artikel 64a MG ist, sind die Personenkategorien an die in Artikel 64a MG verwendeten Beschreibungen der Zielgruppen anzupassen und entsprechend zu erweitern.Durch die Aufnahme der Personenkategorie der interessierten Dritten, die das 15. Altersjahr vollendet haben, soll der an der Armee interessierte Nachwuchs schon vor Eintrittder Stellungspflichtdigital die Dienste der Armee und der Militärverwaltungbenützen und personalisierte Informationen im DIM aufbewahren dürfen. Als Personen, die eine Tätigkeit zur Unterstützung der Armee ausüben, sollen z.B. ehemaligeArmeeangehörige auch nach ihrer Entlassung aus der Armee Zugang zu ihren persönlichen Daten erhalten können, wenn sie etwa noch als freiwilligeFahrzeugführerinnen oder Fahrzeugführer für die Armee tätig sind.

In Artikel q7f, der die Datenaufbewahrung regelt, sind für die beiden neuen Personenkategoriender «Personen, die eine unterstützendeTätigkeitausüben», und der «interessierten Dritten, die das 15. Altersjahr vollendet haben», neue Anknüpfungspunkte für den Beginn der Aufbewahrungsdauer zu definieren. Dieser ist bei den unterstützenden Personen die Beendigung ihrer unterstützenden Tätigkeit. Bei den interessierten Dritten, die das 15. Altersjahr vollendet haben, ist auf den Zeitpunkt ihrer letzten Aktivitätauf dem DIM abzustellen, sofern sie nichtschon vorher die Vernichtung verlangen. In Absatz 1 soll überdies für die in ihm genannten Personenkategorien neu vorgesehen werden, dass die Daten solcher Personen auf deren Ersuchen hin auch beliebig länger als fünf Jahre aufbewahrtwerden dürfen. Dabei dürfen die jeweiligen Personen aus diesen Personenkategorien von der Armee und der Militärverwaltungvor Ablauf der in Absatz 1 geregelten Aufbewahrungsdauer angefragt werden, ob sie das DIM weiterhin nutzen möchten und hierfür um eine Verlängerung der Aufbewahrungsdauer ihrer im DIM gespeicherten Daten ersuchen wollen.

Art. 28 Abs. 1 Bst. f

Neben der eigentlichen Rekrutierung erfüllen die Rekrutierungscenter nachgelagerte Aufgaben wie Nachrekrutierungen, Neubeurteilungen und -zuteilungen nicht ausexerzierter Rekruten (NIAX), Tauglichkeitsbeurteilungenvon Rekruten und UCI-Beurteilungen. Für diese Aufgaben müssen neben den Ärzten auch die Psychologen auf ihre ab der Rekrutierung erfassten Daten zurückgreifen können. In Artikel 28 sind die Psychologen der Rekrutierung nicht explizit erwähnt, dagegen sind die Fachkräfte des Psychologisch-pädagogischen Dienstes der Armee (PPD) neben den Ärztinnen und Ärzten und deren Hilfspersonal aufgezählt. Die Psychologinnen und Psychologen der Rekrutierung sind weder Hilfspersonalder Ärzteschaft noch Teil des PPD, weshalb hier eine Ergänzung notwendig ist.

Art. 179s bis 179x

Weil es sich bei den bekanntzugebendenDaten vor allem um Daten über die Gesundheit (vgl. Art. 179t/) und damit um besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c Ziffer 2 DSG handelt, ist für die Bearbeitungder Daten durch Bundesorgane eine Grundlage in einem formellenGesetz erforderlich(vgl. Art. 34 Abs. 1 und 2 Bst. a DSG). Diese wird mit den neuen Artikeln 179s bis 179x geschaffen. Da