Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 53 Seiten

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Zur Bearbeitung des Informationsaustauschs steht der EAZ das zentrale polizeiliche Gesch‰fts- und Aktenverwaltungssystem f¸r nationale und internationale Kooperation ORMA gem‰ss Artikel 18 des Bundesgesetzes ¸ber die polizeilichen Informationssysteme (BPI47) zur Verf¸gung, womit ein- und ausgehende Ersuchen und Informationen von anderen Schengen-Staaten ¸ber SIENA erfasst und verarbeitet werden kˆnnen. Mittels geeigneter Voreinstellungen in ORMA kann sichergestellt, werden, dass die Datenbearbeitung auf das f¸r den Verwendungszweck notwendige Mass beschr‰nkt wird. ORMA wird voraussichtlich im Jahr 2026 durch Neo abgelˆst. Neo wird dieselben Funktionen in optimierter Weise bieten. ORMA erf¸llt die Anforderungen gem‰ss Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2023/977. F¸r den Betrieb und die Nutzung von ORMA ist Artikel 18 BPI massgebend.

Art. 15 Statistik

Absatz 1 und 2

Die EAZ erstellt die erforderlichen Statistiken ¸ber den Informationsaustausch mit anderen Schengen-Staaten und ¸bermittelt diese zuhanden der Europ‰ischen Kommission.

Anhang 1

In Anhang 1 sind die Schengen-Assoziierungsabkommen aufgef¸hrt.

Anhang 2

An die anderen Schengen-Staaten werden nur personenbezogene Informationen ¸bermittelt, welche von den aufgelisteten Datenkategorien abgedeckt sind (vgl. Ausf¸hrungen zu Art. 4 Abs. 2).

Anhang 3

Gem‰ss Artikel 13 stellen die Strafverfolgungsbehˆrden den zust‰ndigen Strafverfolgungsbehˆrden der anderen Schengen-Staaten die verf¸gbaren Informationen, die f¸r die Verh¸tung, Feststellung und Verfolgung der in Anhang 3 aufgez‰hlten Straftaten von Bedeutung sein kˆnnten, unaufgefordert zur Verf¸gung. Im Anhang 3 werden die Straftaten aufgez‰hlt, welche denjenigen von Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI (zum Europ‰ischen Haftbefehl) entsprechen oder gleichwertig sind und mit einer Strafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Die gegenw‰rtige Deliktsliste ist nicht mehr aktuell. Einige Straftatbest‰nde wurden seither gestrichen und neue sind dazugekommen. Bereits mit Bundesbeschluss vom 1. Oktober 2021 ¸ber die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU zur Vertiefung der grenz¸berschreitenden Zusammenarbeit (Pr¸mer Zusammenarbeit) und des Eurodac-Protokolls f¸r Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke48 wurde eine Anpassung des Anhang 3 des SIaG vorgesehen. Die ƒnderung des Erlasses wurde noch nicht in Kraft gesetzt. Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 erf‰hrt die Deliktsliste eine erneute Aktualisierung. Da nicht klar ist, welche Vorlage zuerst in Kraft treten wird, entsteht ein entsprechender Koordinationsbedarf. Seit der letzten rechtskr‰ftigen ƒnderung der Deliktsliste sind insbesondere folgende Straftatbest‰nde hinzugekommen:

47 SR 361

48 BBl 2021 2332