Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 53 Seiten
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Am letzten Trilog vom 29. November 2022 einigten sich der tschechische Vorsitz und die Vertreterinnen und Vertreter des Europ‰ischen Parlaments auf einen Kompromiss f¸r den Richtlinientext. Der erzielte Kompromiss wurde am 15. M‰rz 2023 vom Plenum des Europ‰ischen Parlaments und am 24. April 2023 vom Ministerrat gebilligt. Die formelle Verabschiedung der Richtlinie folgte am 10. Mai 2023 mit der Unterzeichnung des Rechtsaktes durch die Pr‰sidentinnen des Europ‰ischen Parlaments und des Rates der EU.
1.3 Verfahren zur ‹bernahme der Weiterentwicklungen des Schengen-Be-
sitzstands
Nach Artikel 2 Absatz 3 SAA hat sich die Schweiz verpflichtet, alle Rechtsakte, welche die EU seit der Unterzeichnung des SAA am 26. Oktober 2004 als Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands erlassen hat, zu ¸bernehmen und, soweit erforderlich, in das Schweizer Recht umzusetzen.
Artikel 7 SAA sieht ein spezielles Verfahren f¸r die ‹bernahme und Umsetzung von Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands vor. Zun‰chst notifiziert die EU der Schweiz ´unverz¸glichª die Annahme eines Rechtsakts, der eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt. Danach verf¸gt der Bundesrat ¸ber eine Frist von dreissig Tagen, um dem zust‰ndigen Organ der EU (Rat der EU oder EU-Kommission) mitzuteilen, ob und gegebenenfalls innert welcher Frist die Schweiz die Weiterentwicklung ¸bernimmt. Die dreissigt‰gige Frist beginnt mit der Annahme des Rechtsakts durch die EU zu laufen (Art. 7 Abs. 2 Bst. a SAA).
Soweit die zu ¸bernehmende Weiterentwicklung rechtlich verbindlicher Natur ist, bilden die Notifizierung durch die EU und die Antwortnote der Schweiz einen Notenaustausch, der aus Sicht der Schweiz einen vˆlkerrechtlichen Vertrag darstellt. Im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben muss dieser Vertrag entweder vom Bundesrat oder vom Parlament und, im Fall eines Referendums, vom Volk genehmigt werden.
Die zur ‹bernahme anstehende EU-Richtlinie ist rechtsverbindlich. Sie muss daher mittels Abschluss eines Notenaustauschs erfolgen.
Vorliegend ist die Bundesversammlung f¸r die Genehmigung des Notenaustauschs zust‰ndig. Entsprechend hat die Schweiz der EU am 9. Juni 2023 in ihrer Antwortnote betreffend die ‹bernahme der Richtlinie (EU) 2023/977 mitgeteilt, dass der Notenaustausch erst am Datum der Notifikation durch die Schweiz ¸ber die Erf¸llung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Kraft treten kann (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA). Ab dem Zeitpunkt der Notifizierung der Rechtsakte durch den Rat der EU verf¸gt die Schweiz f¸r die ‹bernahme und Umsetzung der Weiterentwicklungen ¸ber eine Frist von maximal zwei Jahren. Innerhalb dieser Frist muss auch eine allf‰llige Referendumsabstimmung stattfinden.
Sobald das innerstaatliche Verfahren abgeschlossen ist und alle verfassungsrechtlichen Voraussetzungen im Hinblick auf die ‹bernahme und Umsetzung der EU-Richtlinie erf¸llt sind, unterrichtet die Schweiz den Rat der EU und die Kommission unverz¸glich in schriftlicher Form dar¸ber. Wird kein Referendum gegen die ‹bernahme und Umsetzung der EU-Richtlinie ergriffen, erfolgt diese Mitteilung, die der Ratifizierung des Notenaustauschs gleichkommt, unverz¸glich nach Ablauf der Referendumsfrist.