Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 53 Seiten

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Setzt die Schweiz eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes nicht fristgerecht um, so riskiert sie, die Schengen-Zusammenarbeit insgesamt und damit auch die Dublin-Zusammenarbeit zu gef‰hrden (Art. 7 Abs. 4 SAA i.V.m. Art. 14 Abs. 2 DAA4).

Ausgehend vom Datum der Notifikation durch die EU (25. April 2023) endet die Frist von maximal zwei Jahren f¸r die ‹bernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 somit am 25. April 2025.

1.4 Gepr¸fte Varianten

Die Vereinfachung des Informationsaustauschs zwischen Strafverfolgungsbehˆrden gem‰ss dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI wurde mit dem SIaG im nationalen Recht implementiert. Das SIaG enth‰lt Bestimmungen zu den Modalit‰ten des Informationsaustauschs. Mit der Richtlinie (EU) 2023/977 wurden die Modalit‰ten des Informationsaustauschs pr‰zisiert und die Bedingungen f¸r den Informationsaustausch festgelegt.

Zur Umsetzung der ‹bernahme der Richtlinie (EU) 2023/977 wurde vorab gepr¸ft, ob es weiterhin der Regelung in einem Bundesgesetz bedarf oder die Richtlinie als direkt anwendbar erkl‰rt werden kann. Eine Richtlinie der EU ist ein Rechtsakt, in dem ein von allen EU-L‰ndern zu erreichendes Ziel festgelegt wird. Die Zielsetzung ist f¸r jeden Mitgliedstaat verbindlich, ist jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl und Form der Mittel ¸berlassen (Art. 288 Abs. 3 AEUV5). Es ist also Sache der einzelnen L‰nder, eigene Rechtsvorschriften zur Verwirklichung dieses Ziels zu erlassen. Da die Richtlinie den Mitgliedstaaten einen Rechtssetzungsauftrag erteilt, handelt es sich folglich um einen umsetzungsbed¸rftigen Rechtsakt, dessen Bestimmungen nur in Ausnahmef‰llen unmittelbar anwendbar sind. Die unmittelbare Anwendbarkeit k‰me nur dann in Frage, wenn die staatsvertraglichen Bestimmungen inhaltlich hinreichend bestimmt und klar sind, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheides zu bilden. Die Normen m¸ssen mithin justiziabel sein, d.h. es m¸ssen die Rechte und Pflichten des Einzelnen umschrieben und der Adressat der Norm die rechtsanwendenden Behˆrden sein6. Die Richtlinie (EU) 2023/977 als umsetzungsbed¸rftiger Rechtsakt erf¸llt diese Kriterien nicht weshalb die generelle direkte Anwendbarkeit der Richtlinie (EU) 2023/977 nicht in Frage kommt. Folglich ist die Umsetzung im nationalen Recht notwendig. Zudem l‰sst sich die Richtlinie (EU) 2023/977 aufgrund des fˆderalistischen Systems sowie auslegungsbed¸rftigen Bestimmungen nicht ohne spezifische Ausgestaltung im nationalen Recht auf die Schweiz anwenden.

Weiter wurde gepr¸ft, ob die Bestimmungen ¸ber die Amtshilfe im Bereich der Polizei des Vierten Titels im Dritten Buch des Strafgesetzbuches erweitert werden sollen. Auf eine Erweiterung wurde verzichtet, da formell-rechtliche Regeln zur polizeilichen Zusammenarbeit grunds‰tzlich nicht in das StGB gehˆren.

Mit dem SIaG wurde ein Bundesgesetz geschaffen, welches die ‹bermittlung von Informationen zur Verh¸tung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten mit Schengen-Staaten in ¸bersichtlicher Art und Weise regelt. Die ‹berarbeitung dieses Spezialgesetzes im Sinne der Richtlinie (EU) 2023/977 dr‰ngt sich folglich auf. Aufgrund der zahlreichen Erg‰nzungen und Pr‰zisierungen des Informationsaustauschs durch die

4Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der

Europ‰ischen Gemeinschaft ¸ber die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zust‰ndigen Staates f¸r die Pr¸fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags

(SR 0.142.392.68)

5 Vertrag ¸ber die Arbeitsweise der Europ‰ischen Union

6 BGE 136 I 297, E. 8.1;