Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 15 Seiten
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bundesamt für Polizei fedpol
2.3.9 Artikel 12 «Übermittlung von Informationen an andere Schengen-Staaten»
AsyLex merkt an, dass Absatz 1 der Schweiz erlaube, aus eigener Initiative Informationen betreffend alle Arten von Straftaten, einschliesslich Bagatellen, an andere Schengen-Staaten zu übermitteln. AsyLex fordert daher, dass diese Möglichkeit zur Übermittlung von Informationen aus eigener Initiative dahingehend konkretisiert wird, dass die Schweizer Strafverfolgungsbehörden diese nur nutzen, wenn sie über dringende Indizien verfügen, dass diese Informationen für die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat im konkreten Fall von Bedeutung sein könnten.
Hinsichtlich Absatz 2 bedauert AsyLex, dass ein Anfangsverdacht für die vorgesehene Informationsübermittlung ausreichend ist. SO begrüsst die Verpflichtung der Polizei, Informationen aus eigener Initiative zu übermitteln, wenn Anlass zur Annahme besteht, dass die Informationen für die Verhütung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten nach Anhang 3 des Vorentwurfs von Bedeutung sein könnten. SO ist aber der Ansicht, dass es sich um eine neue Aufgabe handle, die für jeden Einzelfall eine kriminalistische und juristische Prüfung nötig mache. SO setzt sich daher für die Bereitstellung der dazu nötigen Ressourcen ein.
AsyLex schlägt folgende Ergänzung der Formulierung von Absatz 6 vor: «Sind die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllt, so übermittelt sie die Informationen an die zuständige nationale Kontaktstelle des betreffenden Schengen-Staats; sie verweist zwingend auf allfällige Einschränkungen bei deren Verwendung und die Geheimhaltungspflichten».
2.3.10 Artikel 15 «Statistiken»
AsyLex begrüsst die Tatsache, dass nach Absatz 2 die Statistiken so zu erstellen sind, dass sie keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulassen.
3 Einsichtnahme
Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 18. März 20054 über das Vernehmlassungsverfahren sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmer und nach der Kenntnisnahme durch den Bundesrat der Ergebnisbericht öffentlich zugänglich. Diese Unterlagen sind in elektronischer Form auf der Publikationsplattform des Bundesrechts einsehbar5.
4 Verzeichnis der Eingaben
Kantone / Cantons / Cantoni
Staatskanzlei des Kantons Zürich ZH