Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 15 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 3Fedlex · Ergebnisbericht

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Bundesamt für Polizei fedpol

1 Ausgangslage

Am 25. April 2023 wurde die Richtlinie (EU) 2023/9771 der Schweiz als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands notifiziert.

Die Richtlinie (EU) 2023/977 hebt den Rahmenbeschluss 2006/960/JI2 des Rates auf, der den Grundsatz der Verfügbarkeit von Informationen auf europäischer Ebene konkretisierte und den die Schweiz durch die Inkraftsetzung des Schengen-Informationsaustausch-Gesetzes vom 12. Juni 2009 (SIaG; SR 362.2) in nationales Recht umgesetzt hat.

Die Richtlinie (EU) 2023/977 bezweckt, den bestehenden Rechtsrahmen zu modernisieren und den Informationsaustausch innerhalb des Schengen-Raums zu vereinheitlichen. Die Richtlinie nennt, wie schon der Rahmenbeschluss 2006/960/JI, die verschiedenen Fristen zur Beantwortung von Informationsersuchen anderer Staaten. Zur Beantwortung dieser Ersuchen verfügt jeder Schengen-Staat über eine zentrale Kontaktstelle (Single Point of Contact, SPOC), die ihre Aufgaben täglich rund um die Uhr wahrnimmt, mit einem Fallbearbeitungssystem ausgestattet ist und Zugang zu den ersuchten Informationen hat. Der SPOC muss die verfügbaren Informationen zu den durch die Richtlinie (EU) 2023/977 abgedeckten schweren Straftaten von den Strafverfolgungsbehörden erhalten können. Darüber hinaus wird die Rolle von Europol gestärkt. Beispielsweise soll der gesamte polizeiliche Informationsaustausch im Schengen-Raum prioritär über die Netzanwendung für den sicheren Datenaustausch (Secure Information Exchange Network Application, SIENA) erfolgen, der von Europol betrieben wird. Schliesslich ist die Frage des Datenschutzes ein wichtiger Bestandteil der Richtlinie (EU) 2023/977.

Die Richtlinie (EU) 2023/977 legt für die Schweiz ein zu erreichendes Ziel fest. Es obliegt der Schweiz, eigene Rechtsvorschriften zur Verwirklichung dieses Ziels zu erlassen. Das zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI geschaffene SIaG muss aufgrund der Neuerungen des Informationsaustauschs zwischen Strafverfolgungsbehörden der Schengen-Staaten gemäss der Richtlinie (EU) 2023/977 umfassend überarbeitet werden.

Der Bundesrat hat am 8. Dezember 2023 die Vernehmlassung eröffnet. Diese dauerte bis zum 22. März 2024.

2 Durchführung der Vernehmlassung und Überblick über die Ergebnisse

2.1 Vorbemerkungen

Gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005 (VlG; SR 172.061) wurde eine Vernehmlassung durchgeführt. Diese dauerte vom 8. Dezember 2023 bis zum 22. März 2024.

1 Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates, ABl. L 134 vom 22.5.2023, S. 1.

2 Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89.