Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 15 Seiten
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bundesamt für Polizei fedpol
einem effizienteren Informationsaustausch führen dürften. Nach Auffassung von LU ist diese Zusammenarbeit angesichts der Kriminalitätsentwicklung und der Mobilität der Menschen unerlässlich.
Die Mitte, FDP, SP und SVP sind der Ansicht, dass sich der in Vernehmlassung gegebene Vorentwurf positiv auf die Sicherheit des Landes auswirken wird. Die Mitte anerkennt die Wichtigkeit der Polizeizusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten für die Sicherheit der Schweizer Bevölkerung. Die FDP ist der Meinung, dass die Einrichtung zentraler und ständig besetzter Kontaktstellen im Bedrohungsfall eine rasche und koordinierte Reaktion erleichtert und dadurch die Sicherheit garantiert. Für die SP ist die Vorlage ein wichtiger Schritt, um den bestehenden Rechtsrahmen zu modernisieren und den Informationsaustausch innerhalb des Schengen-Raums zu vereinheitlichen. Die SVP ist der Ansicht, dass eine Verbesserung des Informationsaustausches innerhalb des Schengen-Raums zu einer Stärkung der Strafverfolgungsbehörden zugunsten der Sicherheit der Schweiz führt.
2.2.2 Auswirkungen für den Bund
BE erachtet es als störend, dass im erläuternden Bericht ein möglicher zusätzlicher Personalbedarf für den Bund erwähnt, aber keine Analyse dieses möglichen Bedarfs vorgelegt wird. Nach Ansicht von BE wäre es angezeigt gewesen, aufzuzeigen, inwiefern dieses zusätzliche Personal zu einer mit der Umsetzung der Vorlage einhergehenden Effizienzsteigerung beitragen würde.
2.2.3 Umsetzung durch die Kantone
NW ist der Ansicht, dass die durch die Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 bedingten technischen, rechtlichen und organisatorischen Anpassungen auf nationaler wie auch kantonaler Ebene die Modernisierung und Harmonisierung der Strafverfolgungssysteme fördert.
BE erachtet seine bestehenden kantonalen Rechtsgrundlagen als ausreichend. FR merkt an, dass in der Revision seines kantonalen Polizeigesetzes bereits die erforderlichen Bestimmungen für den Informationsaustausch gemäss dem Vorentwurf des SIaG vorgesehen sind.
SO gibt an, dass eine Anpassung des kantonalen Rechts nötig ist, um den Informationsaustausch gestützt auf die Artikel 10 Absatz 3 und 12 Absatz 4 des Vorentwurfs des SIaG vornehmen zu können. NW weist auf die Notwendigkeit einer rechtlichen Überprüfung und möglicherweise Anpassung bestehender Gesetze und Verordnungen hin. Da dies zeitaufwändig sei, ersucht NW um ausreichend lange Umsetzungsfristen. SG fragt nach den zeitlichen Vorgaben für die Kantone zur Anpassung des kantonalen Rechts und würde es begrüssen, wenn den Kantonen eine konkretere Hilfestellung angeboten oder eine Koordination über die KKJPD sichergestellt würde.
Die KKPKS weist auf das Fehlen der für den Informationsaustausch gemäss Vernehmlassungsvorlage benötigten kantonalen Rechtsgrundlagen hin, deren Bereitstellung bis im April 2025 schwierig zu erfüllen sein werde. Die KKPKS ist ausserdem der Ansicht, dass es – da es sich um eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands handelt und die Kantone ebenfalls verpflichtet sind, diese umzusetzen – nicht konsequent wäre, wenn jeder Kanton autonom