Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 15 Seiten
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bundesamt für Polizei fedpol
entscheidet, ob und wie er die neuen Bestimmungen umsetzen will. Die KKPKS ist der Ansicht, dass der Bund über die notwendigen Kompetenzen zur Regelung des Informationsaustausch auf nationaler Ebene via die Strafprozessordnung verfüge und er davon Gebrauch machen sollte.
ZH weist auf die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 nötigen technischen und organisatorischen Änderungen sowie auf die erforderlichen Anpassungen der kantonalen Polizeigesetze hin. Die Schaffung einer solchen kantonalen Rechtsgrundlage bis zur Inkraftsetzung der Richtlinie im Jahr 2025 sei jedoch unmöglich. Auch die KKJPD hält die Umsetzung für anspruchsvoll.
Angesichts der im Hinblick auf die Umsetzung noch zu klärenden Fragen beantragen ZH, KKPKS und KKJPD, dass ein gesamtschweizerisches Projekt unter der Leitung des Bundes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 initiiert wird. Die KKJPD erwähnt namentlich die Ausgestaltung und Einrichtung der Prozesse zur Bearbeitung und Beantwortung von Informationsersuchen anderer Schengen-Staaten, die Übersetzungen oder auch den nationalen Informationskanal. ZH ist der Ansicht, dass seine Strafverfolgungsbehörden aufgrund ihrer Grösse in dieses Projekt einbezogen werden müssen.
SO geht davon aus, dass fedpol den Polizeibehörden – obwohl in der Vernehmlassungsvorlage nicht erwähnt – auch weiterhin die für den Informationsaustausch benötigten Formulare zur Verfügung stellen wird.
2.2.4 Datenschutz
Die FDP betont den Schutz der Freiheitsrechte und der persönlichen Daten und fordert eine Umsetzung ein, welche den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und das Gebot der Erforderlichkeit respektiert. Die Verwendung von Personendaten müsse strikt geregelt werden.
Auch der SP ist wichtig, dass die Gewährleistung des Datenschutzes genügend Beachtung findet, vor allem da es sich um besonders schützenswerte Daten handelt; Artikel 14 des in Vernehmlassung gegebenen Vorentwurfs des SIaG trägt dem ihrer Ansicht nach Rechnung. Auch nach Ansicht von NW gewährleistet die Vernehmlassungsvorlage, dass der Informationsaustausch unter strengen Datenschutzauflagen erfolgt, wodurch die Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger gewahrt wird.
SG stellt fest, dass die im Vorentwurf des SIaG vorgesehene Datenbearbeitung sich nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz richtet und der Aufsicht des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) untersteht. SG merkt an, dass die Datenbearbeitung im Rahmen des revidierten SIaG aber teilweise durch die Kantone erfolgen wird und in diesen Fällen üblicherweise kantonales Recht anwendbar und die kantonale Aufsichtsbehörde zuständig ist. SG regt daher an, zu klären, wer die Aufsicht ausübt (EDÖB oder kantonale Beauftragte) und welches Recht (Bundes- oder kantonales Recht) in welchem Fall anwendbar ist – zum Beispiel wenn kantonale Daten an Strafverfolgungsbehörden anderer Schengen-Staaten übermittelt werden. SG regt an, diese Aspekte in der Botschaft, und gegebenenfalls im Gesetz, zu präzisieren.