Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 15 Seiten

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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Bundesamt für Polizei fedpol

2.3.4 Artikel 6 «Ersuchen aus anderen Schengen-Staaten»

SO begrüsst die Gründe zur Einstufung von dringlichen Ersuchen. Laut BL ist in Absatz 2 Buchstabe g Ziffer 3 klarzustellen, dass die drohende Inhaftierung allein nicht ausreicht, damit ein Ersuchen als dringend gilt und innert acht Stunden zu beantworten ist (vgl. Art. 9). OW verlangt ebenfalls, dass die Qualifikation als «dringliches» Ersuchen restriktiv und mit Zurückhaltung erfolgen soll. Für die KKPKS bestehen bei der Konkretisierung der Merkmale für dringliche Ersuchen noch offene Fragen.

2.3.5 Artikel 7 «Beantwortung»

Für die KKPKS sind gewisse Fragen zum Format der Rückmeldung, zum Umfang der zu übermittelnden Informationen und zur Zulässigkeit der Weitergabe von Informationen aus den verfügbaren Systemen noch zu behandeln.

2.3.6 Artikel 8 «Ablehnungsgründe»

UR schlägt vor, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h positiv zu formulieren.

AsyLex ist der Ansicht, dass die Pflicht zur Beantwortung von Informationsersuchen anderer Schengen-Staaten mit der neuen Richtlinie (EU) 2023/977 ausgedehnt wird, da Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h vorsieht, dass die Schweiz die Informationsübermittlung ablehnt, wenn das Ersuchen Verbrechen und Vergehen betrifft, die mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind. AsyLex stellt die Sachdienlichkeit der Übermittlung von Informationen zu gewissen Delikten wie Sachbeschädigung oder Zechprellerei (Anh. 3 Abs. 4 und 6) infrage. AsyLex fordert, dass die Übermittlung von Informationen nur zulässig sein soll, wenn sie die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat im konkreten Fall ermöglichen kann.

SO begrüsst die Erweiterung des Informationsaustauschs auf Informationen zu Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr geahndet werden können, wie in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h und Anhang 3 des Vorentwurfs des SIaG vorgesehen. SO begrüsst die Klarheit des Vorentwurfs, namentlich in Bezug auf die Tatsache, dass ein Ersuchen abgelehnt werden muss, wenn ein Grund nach Artikel 8 des Vorentwurfs vorliegt. Aus Sicht von SO stellt dies eine Verbesserung gegenüber der Formulierung im geltenden Artikel 12 Absatz 1 SIaG dar, wonach der Informationsaustausch in gewissen Fällen abgelehnt werden kann.

Nach Ansicht von ZH sind die Vorschriften zum Inhalt von Ersuchen (Art. 6) sowie die Ablehnungsgründe nach Artikel 8 umfassend und dürften die Attraktivität dieses Informationsaustauschkanals vermindern.

Die SP begrüsst, dass Ersuchen in gewissen Situationen abgelehnt werden können. Aus Sicht der SP kann damit sichergestellt werden, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit eingehalten wird und nur Informationen herausgegeben werden, die zwingend notwendig sind.

2.3.7 Artikel 9 «Fristen»

SO erklärt sich mit den in Artikel 9 vorgesehenen Fristen einverstanden.