Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/35: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates · 15 Seiten
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bundesamt für Polizei fedpol
Die KKPKS erwähnt die Schwierigkeiten, welche die in Artikel 9 des Vorentwurfs definierten Fristen für die kantonalen Strafverfolgungsbehörden mit sich bringen könnten. Die Tatsache, dass diese rund um die Uhr die von der EAZ fedpol weitergeleiteten Ersuchen beantworten können müssen, stelle eine logistische, organisatorische und personelle Herausforderung dar. Die KKPKS weist ferner darauf hin, dass sich im Hinblick auf die Beantwortung der Informationsersuchen anderer Schengen-Staaten Fragen zur Datenhoheit, zum Entscheid über die Herausgabe von Informationen, zur nachvollziehbaren Datenherkunft sowie deren Weitergabe stellen, welche dazu führe, dass in Fällen mit strafprozessualen Informationen die grosse Mehrheit der Anfragen in Absprache mit den anderen Strafverfolgungsbehörden bearbeitet werden muss. Angesichts der kurzen vorgesehenen Fristen sei dies eine Herausforderung.
UR stellt die Frage, ob die im Vorentwurf vorgesehenen Fristen allenfalls verlängert werden können. TI ist der Ansicht, dass die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 und die vorgesehenen Fristen organisatorische, logistische und personelle Herausforderungen mit sich bringen werde, insbesondere für seine Staatsanwaltschaft und – in geringerem Ausmass – auch für seine Kantonspolizei. TI weist darauf hin, dass seine Staatsanwaltschaft bereits eine hohe Arbeitslast zu bewältigen habe und diese Totalrevision des SIaG zu den neuen Verfahrensregeln der Strafprozessordnung hinzukomme, die am 1. Januar 2024 in Kraft getreten sind. TI ist der Ansicht, dass die kantonalen Strafverfolgungsbehörden mit zunehmend mehr Aufgaben betraut werden, was das Risiko berge, laufende wie auch künftige Verfahren zu verlängern.
BL weist darauf hin, dass seine Staatsanwaltschaft die vorgesehene Frist von acht Stunden für dringliche Ersuchen nicht einhalten könnte. BE gibt zu bedenken, dass seine Staatsanwaltschaft, sollte sie auch von der Definition der Strafverfolgungsbehörden nach Artikel 2 des Vorentwurfs erfasst sein, kaum die Kapazitäten haben werde, um intern die notwendige Organisation aufbauen zu können.
FR, NW und OW weisen auf die Schwierigkeiten hin, welche sich für die Kantonspolizeien aufgrund der kurzen Fristen gemäss Vorentwurf des SiAG ergeben könnten. FR weist darauf hin, dass die Einsatz- und Alarmzentrale seiner Kantonspolizei nicht in der Lage sein werde, dringliche Ersuchen (innert einer Frist von acht Stunden) zu beantworten, ohne auf Pikettdienste zurückzugreifen, was die Arbeitslast potenziell erhöhe. Auch NW weist auf die organisatorischen und personellen Folgen hin.
Für die SP müssen die organisatorischen Anpassungen, verbunden mit den in der Vernehmlassungsvorlage genannten Fristen, in einer sozialpolitisch verträglichen Art und Weise umgesetzt werden.
2.3.8 Artikel 11 «Schweizerische Ersuchen»
AsyLex begrüsst, dass die Übermittlung von Informationsersuchen Schweizer Strafverfolgungsbehörden ins Ausland über fedpol erfolgt. Jedoch ist AsyLex nicht überzeugt, ob diese Bestimmung die kantonalen Behörden tatsächlich entlastet, davon ausgehend, dass fedpol lediglich die Rolle des Vermittlers zwischen ihnen und den Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten wahrnehmen wird.