Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 14 Seiten
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Art. 109abisE-AIG
Für GE ist wichtig, dass in besonderen oder humanitären Situationen oder in Fällen höherer Gewalt die Verordnung (EU) 2023/2667 und Artikel 109abisAbsatz 2 E-AIG erlauben, ein Visumgesuch bei der zuständigen Vertretung einzureichen, ohne zwingend die EU-Plattform zu nutzen. LU begrüsst die Kompetenzdelegation an den Bundesrat in Bezug auf die Regelung der Ausnahmen.
Gemäss Absatz 2 dieses Artikels müssen Gesuche um Erteilung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt über die EU-Visumantragsplattform eingereicht werden. AsyLex ersucht den Bundesrat in diesem Zusammenhang, die Ausnahmen gemäss Artikel 109abisAbsatz 2 E-AIG grosszügig auszugestalten, damit insbesondere aus humanitären Gründen weiterhin die analoge Antragseinreichung möglich sei. Zudem erachte es die Nichtanwendung von Artikel 24 VwVG und die daraus resultierende Unmöglichkeit, eine Frist wiederherzustellen, als unverhältnismässige Einschränkung der Verfahrensrechte (vgl. Art. 109abisAbs. 4 E-AIG). Diese Einschränkung sei zu streichen, da keine objektive Begründung dafür erkennbar sei.
Art. 109aterE-AIG
Asylex kritisiert den Zugriff auf die EU-Visumantragsplattform, und zwar in Bezug auf den Buchstaben d. Der betreffende Abschnitt erscheine, was die spezifischen Datenschutzbedenken betreffe, als zu weitreichend und unpräzise formuliert.
Art. 109b Abs. 3 E-AIG
Auch bei Artikel 109b Absatz 3 E-AIG bestehen für Asylex Bedenken bezüglich des Datenschutzes; der Kreis der zugriffsberechtigten Behörden sei viel zu weit gefasst. Auch aus den Erläuterungen gehe nicht hervor, warum alle diese Behörden tatsächlich Zugang benötigen.
Art. 109e Bst. e und k E-AIG
AsyLex begrüsst schliesslich die Ergänzung durch Artikel 109e Buchstaben c und k E-AIG, um den Online-Zugang auf das C-VIS, die EU-Visumantragsplattform und das nationale Visumsystem sowie die Modalitäten der Nutzung der EU-Plattform in einer Verordnung zu regeln.
Sonstiges
Der VSED fordert einen Zugang der kommunalen Einwohnerdienste zum EES. Er möchte die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen überprüfen. Artikel 103c Absatz 2 Buchstabe c E-AIG sei entsprechend zu ergänzen:
das Grenzwachtkorps, die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, die Personenkontrollen durchführen, das SEM, die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden sowie die kommunalen Einwohnerdienste: zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt in der Schweiz sowie zur Identifikation von Ausländerinnen und Ausländern, welche möglicherweise unter einer anderen Identität im EES erfasst wurden oder welche die Voraussetzungen zur Einreise oder zum Aufenthalt in der Schweiz nicht oder nicht mehr erfüllen.
Ein Leserecht auf das EES ermögliche ein korrektes Führen des Einwohnerregisters, weshalb die kommunalen Einwohnerkontrollen ebenfalls die Informationen zu den Ein- und Ausreisen von ausländischen Staatsangehörigen benötigen würden. Das Einreisedatum sei ein obligatorisches Merkmal in einigen Kantonen, beispielsweise im Kanton Zürich.