Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 14 Seiten
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Finanzen und Personal
Die Mitte erwartet – sofern die EU-Visumantragsplattform Effizienz mit sich bringe – im Hinblick auf die knappen Bundesfinanzen, dass in korrespondierendem Umfang Personal eingespart werde.
Die SVP bedauert, dass sich keine Einsparungen beim Personalaufwand ergeben. Sie weist hingegen auf zusätzlich entstehende Kosten hin.
Sosf und Solinetz bedauern, dass die IT-Projektkosten durch die Vorlage weiter erhöht würden. Die Digitalisierung bringe neben den Kosten für noch nicht betriebsbereite Informationssysteme (EES usw.) weitere Kosten mit sich.
NE, SH und VS haben keine Einwände oder besonderen Bemerkungen, da diese Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands keine direkten personellen und finanziellen Auswirkungen auf die Kantone habe. SO erwartet Kosten für die Migrationsämter, insbesondere für die Realisierung von Schnittstellen für eine medienbruchfreie Prozessverarbeitung. SO unterstreicht, dass die den Konsulaten und Kantonen entstehenden Schulungskosten ebenfalls zu berücksichtigen seien. SO möchte zudem, dass Visumanträge automatisch in die Systeme der Kantone eingelesen werden können.
Grundrechte
Der SGB betont, wie essenziell die Respektierung der Grundrechte von Antragstellerinnen und Antragstellern im Falle eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens im Visumbereich sei.
Anträge zu einzelnen Artikeln des Entwurfs
Art. 98b E-AIG
Asylex lehnt diesen Artikel ab. Die vorgeschlagenen Änderungen würden zwar eine effizientere Zusammenarbeit und die Auslagerung der Kompetenz der Überprüfung biometrischer und schützenswerter Daten an Dritte beabsichtigen, dies sei jedoch datenschutztechnisch zu heikel. Asylex fordert deshalb eine Streichung dieser Gesetzesänderung bzw. eine klar begrenzte Definition, welche Dritten diese Aufgaben übernehmen dürften und wer diese überwache.
Art. 102bbisE-AIG
Bei der Einführung von Artikel 102bbisE-AIG ist für AsyLex entscheidend, den Zugang zu den Informationen im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips auf das tatsächlich für den einschlägigen Zweck Erforderliche zu beschränken. Nur so könne sichergestellt werden, dass der Zugriff auf die Daten in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehe. Zustimmend nimmt LU namentlich von der Regelung der Zugriffsberechtigungen Kenntnis, wie sie hinsichtlich des Auslesens der Chips in Reisedokumenten gemäss Artikel 102bbisE-AIG vorgeschlagen werden.
Art. 102c E-AIG
AsyLex begrüsst die Präzisierungen in Artikel 102c E-AIG, fordert jedoch dazu auf, den Zugang zu Daten durch beauftragte Dritte aus dem Gesetzesentwurf zu streichen bzw. klar zu definieren, welche Dritten diese Aufgaben übernehmen dürfen und wer diese überwacht.