Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 14 Seiten

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1. Ausgangslage

1.1. EU-Visumantragsplattform

Diese Vorlage bezieht sich auf die Umsetzung der Reformen betreffend die Einreichung von Visumanträgen für den kurzfristigen Aufenthalt und die Ausstellung von Schengen-Visa über eine EU-Plattform und den Verzicht auf die Visummarke in Papierform.

In der Verordnung (EU) 2023/2667 werden folgende Massnahmen vorgesehen:

− Einführung einer Pflicht, Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt über eine EU-Plattform einzureichen, ausser in bestimmten Ausnahmefällen (z. B. aus humanitären Gründen, bei höherer Gewalt oder für Familienangehörige von EU/EFTA-Staatsangehörigen);

− Einführung einer Plattform, die automatisch den für die Prüfung des Visumantrags zuständigen Schengen-Staat ermittelt und die Zulässigkeit des Antrags vorab prüft und deren Entwicklung und operativer Betrieb durch die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) sichergestellt wird;

− Einführung eines digitalen Visums für kurzfristige und längerfristige Aufenthalte, wodurch die physische Visummarke überflüssig wird;

− besondere Bestimmungen für Visumantragstellerinnen und Visumantragsteller, die Familienangehörige von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs sind, die unter das Austrittsabkommen EU-UK fallen.

1.2. Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG)

Die Übernahme dieser Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands bedingt die Anpassung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20):

Es werden insbesondere zwei Bestimmungen zur EU-Visumantragsplattform und deren Betrieb vorgeschlagen (Art. 109abisund 109aterE-AIG). In diesem Zusammenhang werden auch gewisse Ausnahmen von den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) eingeführt.

Zudem wird Artikel 109b AIG angepasst, welcher sich mit dem nationalen Visumsystem ORBIS befasst. Die Daten der EU-Plattform werden künftig elektronisch an das ORBIS übermittelt, und dieses enthält neue Datenkategorien.

Derzeit sind Dritte berechtigt, verschiedene Aufgaben im Visumverfahren auszuführen. Aufgrund der neuen Kompetenzdelegationen in Zusammenhang mit der Einführung der EU-Plattform ist der geltende Artikel 98b AIG zu ändern und zu ergänzen.

Zudem wird eine Bestimmung, die den Zweck und die Gründe für das Auslesen der Chips in Reisedokumenten regelt, vorgeschlagen (Art. 102bbisE-AIG).

Für das Visumverfahren sieht die neue EU-Verordnung vor, dass Daten der biometrischen Reisedokumente genutzt werden können. Um die Bearbeitung dieser besonders schützenswerten Daten zu regeln, wird eine neue Rechtsgrundlage vorgeschlagen (Art. 102c E-AIG).

Artikel 120d AIG, der für das zweckwidrige Bearbeiten der Daten in europäischen Informationssystemen Sanktionen vorsieht, wird in Zusammenhang mit der EU-Plattform ergänzt.

Schliesslich wird in Artikel 109e E-AIG der Bundesrat neu beauftragt, verschiedene Punkte in Zusammenhang mit der EU-Plattform zu regeln.