Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 14 Seiten
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Effizienz
Die SVP hält fest, dass aus dem Kapitel «Handlungsbedarf» keine Verbesserung der Verfahren oder eine höhere Systemeffizienz hervorgehe. Ausserdem sei die Vorlage nicht in der Botschaft zur Legislaturplanung angekündigt.
Nutzung der Plattform
GE und SO bedauern, dass die vorgeschlagenen Änderungen nicht die Möglichkeit der Nutzung dieser Plattform zur Beantragung von nationalen Visa des Typs D (insbesondere im Ausland beantragte Rückreisevisa) vorsehen. SO ist der Meinung, dass dies technisch möglich sei. Es könnten beispielsweise zwei Benutzerzweige errichtet werden. Eine Beschränkung von Artikel 109abis(neu) auf lediglich Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt würde diese Möglichkeit einschränken, weshalb SO die Streichung des Worts «kurzfristig» vorschlägt. VS hofft ebenfalls, dass diese Lösung künftig auch zur Erteilung von Visa für einen längerfristigen Aufenthalt dienen wird.
Bestimmung des zuständigen Staats und Entscheid
GE weist auf eine gewisse Widersprüchlichkeit und Ineffizienz im vorgesehenen Prozess hin, wenn ein Schengen-Staat nach Erhalt des Visumantrags über die Plattform seine Zuständigkeit ablehne. Der betreffende Staat müsse die antragstellende Person darüber informieren, den zuständigen Staat angeben und um erneute Einreichung des Antrags ersuchen gemäss Artikel 7d Absatz 11 des Entwurfs zur Änderung der Verordnung (EU) 767/2008 (VIS-Verordnung). Die Antragstellerinnen und Antragsteller seien so faktisch gezwungen, unnötigerweise einen zweiten Antrag einzureichen. Nach Ansicht von GE sollte ein Schengen-Staat, der seine Zuständigkeit ablehnt, den Visumantrag direkt elektronisch an den zuständigen Schengen-Staat weiterleiten können.
SO erwartet Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung, insbesondere im Hinblick auf die Effizienz des Verfahrens und die Bestimmung des zuständigen Schengen-Staats. AsyLex ist zudem besorgt über die fehlende Angabe des Zeitraums, innerhalb dessen der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag gestellt werde, seine Zuständigkeit oder Nichtzuständigkeit beurteilen und über den Visumantrag entscheiden müsse.
Visumpflicht
Sosf und Solinetz merken an, dass – anstatt sich auf unzuverlässige Digitaltechniken zu verlassen und erneut Millionen in den Aufbau digitaler Infrastrukturen zu investieren – die EU und die Schweiz die Visumpflicht für eine grössere Anzahl an Ländern aufheben sollen. Ein Vorschlag von sosf und Solinetz ist zudem, die Voraussetzungen zur Erlangung eines Visums zu vereinfachen.
Pflicht zur Nutzung der Plattform
Sosf und Solinetz ersuchen den Bundesrat, die Ausnahmen gemäss Artikel 109abisAbsatz 2 E-AIG grosszügig auszugestalten, wenn nicht gar von der Pflicht zur Antragstellung über die EU-Visumantragsplattform abzusehen und die bisherige nicht elektronische Antragseinreichung als freiwillige Option aufrechtzuerhalten.
VS unterstreicht, dass die Souveränität der Staaten nicht in Frage gestellt sei. Diese könnten Ausnahmen von der Nutzung der EU-Plattform vorsehen und seien weiterhin für die Bearbeitung der sie betreffenden Visumanträge zuständig.