Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 57 Seiten

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Staatsangehörigen sind, die selbst Begünstigte des Austrittsabkommen EU-UK20 sind, vorbehält.

Die Aufenthaltsrechte dieser Drittstaatsangehörigen werden somit vorbehalten und gewährleistet. Erleichterungen für diese Familienangehörigen werden, soweit diese visumpflichtig sind, in den Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission und insbesondere im Visahandbuch geregelt (Art. 13 Abs. 3 und 14 Abs. 3 des Austrittsabkommens EU-UK).

Art. 2

Artikel 2 mit den Begriffsbestimmungen wird angepasst. Das Antragsformular, das entweder elektronisch oder in Papierform verfügbar ist, und das digitale Visum werden neu definiert. Ein digitales Visum ist ein Visum, das gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1683/9521 ausgestellt wird. Die Verordnung Nr. (EG) 1683/95 wurde insofern angepasst, als die Form des digitalen Visums sowohl für einen kurzfristigen als auch für einen längerfristigen Aufenthalt präzisiert wird. Die Verordnung (EU) 2023/268522 hat diese Änderungen formalisiert. Sie wurde der Schweiz gleichzeitig mit der vorliegenden Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands am 13. November 2023 notifiziert. Ebenso werden die elektronische Unterzeichnung, die elektronische Mitteilung und der Chatbot definiert.

Art. 3 Abs. 5 Bst. b und d

Neu werden nicht nur Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern erwähnt, sondern auch britische Staatsangehörige, die Begünstigte des Austrittsabkommens EU-UK sind. Die Visumbefreiung für den Flughafentransit, die bereits heute für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Personen sind, oder für Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern gilt, wird auf Familienangehörige von britischen Staatsangehörigen nach dem Brexit erweitert. Das Gleiche gilt für Inhaberinnen und Inhaber eines Aufenthaltstitels eines EU-Staats, der sich nicht oder noch nicht vollumfänglich an der vorliegenden Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands beteiligt.

Art. 8 Abs. 4a

Ein neuer Absatz sieht vor, dass bilaterale Vereinbarungen zwischen einem vertretenden Staat und dem vertretenen Staat nach Artikel 8 Absatz 4 des Visakodex in die EU-Plattform aufgenommen werden und dort einsehbar sind.

Art. 9 Abs. 1a, 1b und 4 Bst. d

Artikel 9 des Visakodex regelt die Modalitäten für das Einreichen eines Antrags. Diese Absätze verweisen auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 (VIS-Verordnung)

20 ABl. L Nr. 29 vom 31.1.2020, S. 7.

21 Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung, ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/1370, ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 24.

22 Verordnung (EU) 2023/2685 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates im Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens, ABl. L, 2023/2685, 7.12.2023.