Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 57 Seiten

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in Bezug auf die neu zur Verfügung gestellte EU-Plattform. Sie sehen vor, dass grundsätzlich alle Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt über die neue EU-Plattform gestellt werden müssen, dass aber insbesondere aus humanitären Gründen, bei höherer Gewalt oder in anderen begründeten Einzelfällen Ausnahmen möglich sind (Abs. 1b). Regierungsmitglieder können Visumanträge auch auf diplomatischem Weg statt über die EU-Plattform einreichen. Es wird auch festgehalten, dass die Anträge auf Verlängerung und die an den Schengen-Aussengrenzen erteilten Visa vorbehalten bleiben (Abs. 1a). Mitglieder von offiziellen Regierungsdelegationen sind ebenfalls von dieser Pflicht befreit.

Absatz 4, der bereits akkreditierte gewerbliche Mittlerorganisationen erwähnt, nennt neu auch die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller bevollmächtigten Personen (Bst. d). Diese werden ebenfalls Zugriff auf die EU-Plattform haben, um Visumanträge einzureichen.

Art. 10 Abs. 1, 1a, 1b und 3

Der neue Absatz 1 sieht in den Verfahren nach den Artikeln 12 und 13 des Visakodex eine Pflicht vor zum persönlichen Erscheinen zur Abnahme der biometrischen Identifikatoren (Fingerabdrücke und Gesichtsbild) und zur Verifizierung des Reisedokuments.

Gemäss den Absätzen 1a und 1b kann das Konsulat in begründeten Einzelfällen oder wenn an einem bestimmten Ort häufig gefälschte Dokumente auftauchen, nach einer ersten Prüfung des Visumantrags von der antragstellenden Person die Vorlage eines Reisedokuments oder von Belegen verlangen. Die Umsetzung dieser Bestimmungen erfolgt im Rahmen der lokalen Schengen-Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten.

Die Voraussetzungen für die Einreichung eines Visumantrags nach Artikel 10 Absatz 3 des Visakodex werden leicht angepasst, damit sie auch für über die EU-Plattform gestellte Visumanträge anwendbar sind. Die Dokumente sind nicht formell vorzulegen, aber der Nachweis über deren Besitz ist zu erbringen (digitalisiertes Dokument). Dies gilt für die Reisedokumente, die Belege und eine mögliche Reisekrankenversicherung. Die geltenden Voraussetzungen werden im Übrigen nicht grundlegend geändert.

Art. 11 Abs. 1, 1a, 1b und 1c, 4 und 5

Absatz 1 von Artikel 11 erwähnt neu die elektronische Unterzeichnung des Antragformulars bei allen über die EU-Plattform eingereichten Anträgen. Nur Anträge, die ausnahmsweise schriftlich eingereicht werden, sind handschriftlich zu unterzeichnen. Die derzeit in Absatz 1a vorgesehene elektronische Unterzeichnung ist heute die Ausnahme (geltende Abs. 1a und 1b, die aufgehoben werden).

Ein neuer Absatz 1c sieht vor, dass jede antragstellende Person ein ausgefülltes Antragsformular einschliesslich einer Erklärung über die Echtheit, Vollständigkeit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit der übermittelten Daten sowie eine Erklärung über den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben einreicht. Zudem muss jede antragstellende Person erklären, dass sie die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6