Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 57 Seiten

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der Verordnung (EU) 2016/39923 (Schengener Grenzkodex) verstanden hat und dass sie bei jeder Einreise aufgefordert werden kann, die einschlägigen Belege vorzulegen.

Die geltenden Absätze 4 und 5 werden dahingehend angepasst, dass das Antragsformular neu auch in Sprachen zur Verfügung gestellt wird, die nicht zu den Amtssprachen der Drittstaaten gehören; bisher war nur eine Übersetzung in die Amtssprachen vorgesehen.

Artikel 12

Der geltende Artikel 12 betreffend die Reisedokumente wird vollständig überarbeitet. Die von den Dokumenten zu erfüllenden Bedingungen werden beibehalten (Abs. 1). Die Dokumente müssen jedoch nicht mehr zwei leere Seiten aufweisen. Ausserdem muss die Antragstellerin oder der Antragsteller nur bei einem Erstantrag persönlich mit dem Reisedokument bei einem Konsulat erscheinen. Die biometrischen Daten müssen jedoch alle 59 Monate im C-VIS aktualisiert werden. Daher muss die Antragstellerin oder der Antragsteller bei einem neuen Visumantrag persönlich vorstellig werden zur Erfassung der biometrischen Identifikatoren (Abs. 2). Ein persönliches Erscheinen ist auch dann erforderlich, wenn die Reisedokumente verifiziert werden müssen. Die Echtheit, Integrität und Gültigkeit der Reisedokumente werden unter Verwendung geeigneter Technologien geprüft (Abs. 3).

Es ist zu prüfen, ob das Reisedokument mit der über die EU-Plattform übermittelten Personaldatenseite übereinstimmt (Abs. 4). Erfolgt die Überprüfung durch beauftragte Dritte und ergeben sich Zweifel, sind die Konsulate darüber zu informieren. Die Dokumente werden ihnen zur Verifizierung übermittelt (Abs. 5). Enthält das vorgelegte Reisedokument ein Speichermedium, so liest das Konsulat oder der externe Dienstleistungserbringer den Chip aus, prüft die Echtheit und Integrität der Daten auf dem Chip und lädt die massgebenden Personendaten auf die EU-Plattform hoch; dies beschränkt sich auf die in der maschinenlesbaren Zone enthaltenen Daten sowie das Lichtbild, die elektronischen Zertifikate und die Protokolle der Prüfung (Abs. 6).

Die Europäische Kommission ist ausserdem beauftragt, die technischen Einzelheiten in Zusammenhang mit der Authentifizierung der Reisedokumente und deren Chip zu regeln (Abs. 7). Sie ist beauftragt, in einem Durchführungsrechtsakt die Technologien, Methoden und Verfahren zur Prüfung der Echtheit der Dokumente festzulegen. Bei Zweifeln in Bezug auf die Kopie des Reisedokuments kann eine neue Kopie auf die EU-Plattform hochgeladen werden (Abs. 8).

Art. 13 Abs. 6 und 7c

Absatz 6 legt fest, wer zur Erfassung biometrischer Identifikatoren berechtigt ist. Es sind dies gewisse Mitarbeitende des Konsulats oder der externen Dienstleistungserbringer. Das Konsulat ist für die Qualität der Überprüfung der Fingerabdrücke und des Gesichtsbilds zuständig.

23 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/817, ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27.