Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 57 Seiten
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Art. 19 Abs. 1a
Nach der Vorabprüfung durch die EU-Plattform prüfen die Konsulate oder die zentralen Behörden, ob sie für die Bearbeitung des Antrags zuständig sind und ob der Antrag zulässig ist. Diese Prüfung erfolgt auf der EU-Plattform, und nicht im nationalen System des betreffenden Staats.
Art. 20
Artikel 20 (Stempel zur Dokumentierung der Zulässigkeit eines Antrags) wird aufgehoben.
Art. 21 Abs. 3 Bst. a und Abs. 6 Bst. a
Artikel 21 betreffend die Prüfung der Einreisevoraussetzungen erfährt einige rein sprachliche Änderungen in Zusammenhang mit der Einführung der EU-Plattform.
Art. 24 Abs. 1, 2, 2aa, 4 und 5
In Absatz 1 wird der Verweis auf Artikel 12 des Visakodex aktualisiert.
Absatz 2 verweist weiterhin auf die Einreisevoraussetzungen im Schengener Grenzkodex, die unabhängig von der Erteilung eines Visums für die mehrfache Einreise erfüllt sein müssen. Ein solches Visum kann künftig erteilt werden, wenn die Gültigkeitsdauer des Visums über die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments hinausgeht. Die derzeit vorgesehene Beschränkung wird aus Absatz 2 gestrichen.
Absatz 2aa führt eine zusätzliche Bestimmung ein in Zusammenhang mit der Erteilung eines Visums für die mehrfache Einreise, das zwischen sechs Monate und fünf Jahre gültig ist. Diese besagt, dass die Gültigkeitsdauer des Visums nicht durch die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments beschränkt wird.
Absatz 4 gibt an, wann und wie die antragstellende Person automatisch via EU-Plattform über die Visumerteilung informiert wird, und verweist auf die Bereitstellung des Entscheids nach Artikel 7g Absätze 1 und 2 der VIS-Verordnung. Die antragstellende Person kann auf ein sicheres Konto zugreifen. Sie kann auch ein anderes vom zuständigen Schengen-Staat zugelassenes Kommunikationsmittel wählen.
Absatz 5 bezieht sich auf die Eröffnung von Visumentscheiden, bei denen der Antrag nicht über die EU-Plattform eingereicht worden ist.
Art. 25 Abs. 6
In Artikel 25 wird ein neuer Absatz 6 angefügt, der sich mit der Ausstellung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit befasst. Die Ausstellung eines Visums in digitaler Form berührt nicht die Zuständigkeit der Staaten bezüglich der Anerkennung von Reisedokumenten; dies gilt auch für Reisedokumente, die in einem oder mehreren, aber nicht in allen Staaten anerkannt werden.