Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 57 Seiten
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Absatz 7c verweist auf die VIS-Verordnung, geändert durch die Verordnung (EU) 2021/113424, und insbesondere auf den für externe Dienstleistungserbringer vorgesehenen gesicherten Webdienst (Art. 7f). Externe Dienstleistungserbringer sind somit berechtigt, die biometrischen Daten für die Konsulate und Vertretungen auf diesem gesicherten Weg in die EU-Plattform hochzuladen.
Art. 14 Abs. 1 und 2
Artikel 14 nennt die Nachweise, die bei der Beantragung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt oder eines Flughafentransitvisums vorzulegen sind. Die Absätze 1 und 2 werden umformuliert, um der Einreichung dieser Dokumente auf der EU-Plattform Rechnung zu tragen.
Art. 15 Abs. 2
Der aktuelle Wortlaut wird geändert. Gemäss dem neuen Wortlaut muss die antragstellende Person im Antragsformular erklären, dass sie vom Erfordernis einer Reisekrankenversicherung Kenntnis hat. Die Unterzeichnung einer spezifischen Erklärung ist nicht mehr vorgesehen.
Art. 16 Abs. 7 und 9
Absatz 7 verweist neu auf die zu verwendende elektronische Zahlungsart. Grundsätzlich ist das in Artikel 7e der VIS-Verordnung genannte Zahlungsinstrument zu verwenden. Falls eine elektronische Bezahlung nicht möglich ist, kann sie beim Konsulat oder bei beauftragten Dritten erfolgen.
Absatz 9 sieht bereits heute alle drei Jahre eine Überprüfung der Gebühren je nach Inflation und Entwicklung der Bezüge der Beamtinnen und Beamten der Mitgliedstaaten vor. Neu wird auf die Artikel 32a und 33 des Visakodex verwiesen, die sich mit der Bestätigung und der Verlängerung des Visums befassen.
Art. 18 Abs. 2–5
In Artikel 18 wird Absatz 2 aufgehoben und zwei neue Absätze werden eingeführt. Dieser Artikel regelt neu auch die Prüfung der Zulässigkeit der Anträge durch den zuständigen Staat. Das vom System unterrichtete Konsulat prüft, ob der Antrag in seine Zuständigkeit fällt; falls es nicht zuständig ist, teilt es dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller über die EU-Plattform mit.
Wird am Antrag nicht festgehalten, so werden alle Daten innert 15 Tagen von der EU-Plattform gelöscht und die bezahlte Visumgebühr wird erstattet.
Absatz 5 regelt die Modalitäten bei Anträgen, die nicht über die EU-Plattform gestellt werden.
24 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl L
218 vom 13.8.2008, S. 60; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1134, ABl. L
248 vom 13.7.2021, S. 11.