Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 57 Seiten
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Art. 26a Digitale Visa
Ein neuer Artikel 26a sieht vor, dass Visa in digitaler Form ausgestellt werden. Digitale Visa sind Datensätze im C-VIS und haben eine einmalige Visumnummer. Der neue Artikel 26a verweist auf die Verordnung (EG) Nr. 1683/9525, die gleichzeitig mit der Ausarbeitung der vorliegenden Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands geändert wurde, und legt die neuen Bestimmungen zum digitalen Visum in der genannten Verordnung fest. Deren Notifikation ist am 13. November 2023 erfolgt, der Bundesrat hat die Übernahme am 8. Dezember 2023 genehmigt (vgl. Ziff. 3.2.4).
Art. 27 Ausfüllen der Datenfelder des digitalen Visums
Dieser Artikel, der sich aktuell auf das Ausfüllen der Visummarke bezieht, wird dahingehend geändert, dass er der Kommission ermöglicht, Regeln in Zusammenhang mit den für das digitale Visum auszufüllenden Datenfeldern festzulegen. Diese Präzisierungen werden in einem Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1683/95 geregelt. Die Schengen-Staaten können auch im Feld «Anmerkungen» des Visums Bemerkungen anbringen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe n der VIS-Verordnung.
Art. 28 Ungültigmachung einer bereits ausgefüllten Visummarke
Wird auf einer Visummarke für ein nicht digitales Visum ein Irrtum festgestellt, kann diese nach Artikel 28 ungültig gemacht werden.
Art. 32 Abs. 2
Absatz 2 regelt neu die Mitteilung von Entscheiden über die Visumverweigerung und hält fest, dass die Entscheide der Antragstellerin oder dem Antragsteller im sicheren Konto bereitgestellt werden. Die Mitteilung erfolgt gemäss Artikel 7g Absatz 2 der VIS-Verordnung.
Der Entscheid ist in zwei Sprachen zu verfassen: in der Sprache des Staats, der den Entscheid getroffen hat, und in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union.
Der Mitteilungsprozess sieht vor, dass acht Tage nach dem Datum, an dem der Antragstellerin oder dem Antragsteller mitgeteilt wird, dass ein Entscheid getroffen worden ist und über einen sicheren Zugang auf der EU-Plattform zur Verfügung steht, der Entscheid als eröffnet und von der betreffenden Person als zur Kenntnis genommen erachtet wird.
Das Datum der mutmasslichen Mitteilung wird auf der EU-Plattform eingetragen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller wird auf elektronischem Weg über die mutmassliche Mitteilung informiert.
Ausserdem sind die geltenden Vorschriften betreffend die Entscheideröffnung auf dem Postweg nach wie vor anwendbar in Fällen, die nicht in den Geltungsbereich der
25 Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung, ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/1370, ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 24.