Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 57 Seiten

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EU-Plattform fallen. Die Antragstellerinnen und Antragsteller können mit Zustimmung des betreffenden Schengen-Staats eine elektronische Mitteilung durch ein anderes geeignetes Mittel beantragen.

Jeder Staat muss angeben, welche Rechtsmittel gegen einen Entscheid eingelegt werden können. Wie bisher wird im betreffenden Absatz auf Anhang VI des Visakodex verwiesen. Die EU-Plattform gibt das Datum der tatsächlichen oder mutmasslichen Mitteilung des Entscheids an die Antragstellerin oder den Antragsteller an. Im Fall einer mutmasslichen Kenntnisnahme erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller eine automatische elektronische Mitteilung der EU-Plattform.

Art. 32a Bestätigung eines gültigen Visums in einem neuen Reisedokument

Dieser neue Artikel soll die Bestätigung eines gültigen Visums, das mit einem neuen Reisedokument verknüpft ist, ermöglichen. Die Bestätigung kann auf der EU-Plattform mit einem vereinfachten Antragsformular angefordert werden. Dazu sind verschiedene Daten zum Reisedokument zu übermitteln (Abs. 2).

Bei Verlust oder Diebstahl eines Reisedokuments kann verlangt werden, dass ein mit einem neuen Reisedokument verknüpftes gültiges Visum bestätigt wird. Der Staat, der das Visum ausgestellt hat, muss festlegen, unter welchen Bedingungen dieses Visum formell bestätigt werden kann. Sobald diese Bedingungen festgelegt sind, kann allenfalls eine andere staatliche Behörde das Visum bestätigen.

Allenfalls wird die betreffende Person vom Konsulat persönlich vorgeladen. Der Antrag erfolgt über die EU-Plattform gegen Bezahlung einer Gebühr von 20 Euro.

Das neue Reisedokument muss die Voraussetzungen nach Artikel 12 erfüllen. Eine Abfrage der anderen Informationssysteme gemäss Artikel 9a Absatz 3 der VIS-Verordnung, geändert durch die Verordnung (EU) 2023/1134, hat in jedem Fall zu erfolgen. Ebenso kann eine Konsultation nach Artikel 22 des Visakodex erfolgen.

Bei Bestätigung des Visums wird diese Information vom Konsulat oder der zentralen Behörde im C-VIS gespeichert. Der Entscheid wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller über die EU-Plattform und den Dienst für sichere Konten eröffnet. Das Gleiche gilt für einen allfälligen negativen Entscheid und den Widerruf des Visums. Rechtsmittel stehen offen. Die Verweigerung einer Visumbestätigung hindert die Inhaberin oder den Inhaber des Visums nicht, einen neuen Visumantrag zu stellen.

Art. 33 Abs. 6 und 8

Die Absätze 6 und 8 werden nach dem gleichen Grundsatz geändert. Sie erwähnen die Möglichkeit, auf der elektronischen EU-Plattform mit dem vereinfachten Formular eine Visumverlängerung zu beantragen. Die elektronische Mitteilung von Entscheiden über eine Visumverlängerung ist hier ebenfalls geregelt. Es wird auch auf Artikel 7g der VIS-Verordnung verwiesen.

Art. 34 Abs. 5, 6 und 7

Der geltende Absatz 5 von Artikel 34 gilt neu nur für nicht in digitaler Form erteilte Visa, die annulliert oder aufgehoben werden.