Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 57 Seiten
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Absatz 6 legt fest, dass dieser Entscheid neu über die elektronische EU-Plattform eröffnet wird. Dieser Entscheid wird zudem nach Artikel 13 der VIS-Verordnung im C-VIS eingegeben.
Sobald der Entscheid getroffen und im sicheren Konto auf der EU-Plattform hinterlegt worden ist, wird dies der Visuminhaberin oder dem Visuminhaber gemäss Artikel 7g der VIS-Verordnung, geändert durch die vorliegende Verordnung, in elektronischer Form mitgeteilt.
Der Entscheid gilt als zugestellt und von der betreffenden Person zur Kenntnis genommen, wenn diese auf die EU-Plattform zugreift. Andernfalls gilt der Entscheid ab dem achten Tag nach dem Übermittlungsdatum als zugestellt und von der betreffenden Person zur Kenntnis genommen. Das Datum der tatsächlichen oder mutmasslichen Mitteilung des Entscheids ist auf der EU-Plattform ersichtlich.
Absatz 7 betreffend die Rechtsmittel wird umformuliert und vereinfacht.
Art. 35 Abs. 8
Der neue Absatz 8 sieht vor, dass digitale Visa an den Schengen-Aussengrenzen erteilt werden können. Artikel 7g Absätze 1 und 2 der VIS-Verordnung findet Anwendung.
Art. 37 Abs. 2 und 3
Der geltende Absatz 2, der sich mit der Sicherheit der Visummarken befasst, wird aufgehoben.
Absatz 3 wird ergänzt und gewährleistet ebenfalls, dass die über die EU-Plattform gestellten Anträge von den Konsulaten aufbewahrt werden.
Art. 38 Abs. 1a und 3c
Absatz 1a wird dahingehend geändert, dass für bestimmte Aufgaben den Kundinnen und Kunden der Vertretungen qualifizierte und neu nur entsandte Bedienstete zur Verfügung gestellt werden, die eine korrekte Visumerteilung und insbesondere verschiedene Kontakte mit beauftragten Dritten sicherstellen.
Ein neuer Absatz 3c sieht Übungen und Schulungen für das Personal der Vertretungen und beauftragte Dritte vor in Zusammenhang mit Anträgen, die auf der neuen elektronischen EU-Plattform eingereicht werden. Die Agentur eu-LISA und die Kommission sind mit der Entwicklung geeigneter Ausbildungsinstrumente beauftragt.
Art. 40 Abs. 2 Bst. a
Absatz 2 von Artikel 40 wird sprachlich angepasst und erwähnt nun die Honorarkonsuln nicht mehr.
Art. 42
Die Inanspruchnahme von Honorarkonsuln gemäss dem geltenden Artikel 42 des Visakodex ist neu nicht mehr vorgesehen. Der Artikel wird daher aufgehoben.