Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 57 Seiten

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Art. 43 Abs. 4–6

Absatz 4 sieht neu vor, dass bestimmte Aufgaben, die von den Konsulaten erledigt wurden, auch von den zentralen Behörden ausgeführt werden können. Die Formulierungen werden zudem an das Bestehen der elektronischen EU-Plattform angepasst.

Das ermächtigte Personal der externen Dienstleistungserbringer kann über eine spezifische Zugangsplattform nach Artikel 7f der VIS-Verordnung Zugang zur EU-Plattform erhalten.

Der Zugang zur EU-Plattform dient einzig zur Überprüfung der von der Antragstellerin oder vom Antragsteller hochgeladenen Daten, einschliesslich der biometrischen Identifikatoren, und der Kopien von Belegen. Er dient auch zur Angabe, welche Zeitfenster für Termine verfügbar sind (Abs. 5).

Absatz 6 sieht neue Aufgaben für beauftragte Dritte vor. Diese können künftig ebenfalls Daten und biometrische Identifikatoren von Identitätsausweisen entnehmen, um sie im Rahmen des Visumverfahrens an die EU-Plattform zu übermitteln.

Diesbezüglich werden zwei neue Punkte geregelt: Abgleich des Reisedokuments mit der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller hochgeladenen Kopie und Überprüfung, ob die Inhaberin oder der Inhaber des Reisedokuments mit der Person, die in den Fällen nach Artikel 12 Absatz 2 des Visakodex den Visumantrag gestellt hat, identisch ist.

Dritte können derzeit mit folgenden Aufgaben betraut werden: Erteilung allgemeiner Informationen über die Voraussetzungen für die Visumbeantragung, Unterrichtung der antragstellenden Person über die beizubringenden Unterlagen, Erfassung der Daten und Entgegennahme der Anträge (einschliesslich der biometrischen Identifikatoren) und Weiterleitung der Anträge an das Konsulat, Einzug der Visumgebühr, Terminvereinbarungen zum persönlichen Erscheinen, Entgegennahme der Reisedokumente.

Art. 44 Abs. 1 und 1a

Artikel 44 befasst sich mit der Verschlüsselung und der sicheren Datenübermittlung. Absatz 1 wird leicht angepasst, indem die Inanspruchnahme von Honorarkonsuln aufgehoben wird.

Dieser Artikel gilt logischerweise nicht für die Aufgaben, die an Dritte übertragen wurden, da diese über einen sicheren Zugang zur EU-Plattform verfügen (Abs. 1a). Dieser sichere Zugang ist mit einer anderen Verschlüsselung geschützt als die Kommunikation nach Absatz 1.

Art. 47 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3

Absatz 1 Buchstabe e wird aufgehoben. Er betrifft die Information der Öffentlichkeit durch die zentralen Behörden und die Konsulate. Künftig ist keine Information zu dem auf dem Visum angebrachten Stempel mehr erforderlich.

Der neue Absatz 3 sieht vor, dass über die EU-Plattform der Öffentlichkeit alle einschlägigen Informationen in Zusammenhang mit der Einreichung von Visumanträgen bereitstellt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen nach Artikel 7a der VIS-Verordnung, geändert durch die vorliegende Verordnung.