Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 57 Seiten

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Anhang I

Die Formularvorlage in Anhang I wird aktualisiert.

Anhang III

Anhang III betreffend den einheitlichen Stempel, der die Zulässigkeit eines Visumantrags anzeigt, wird aufgehoben.

Anhang V

Anhang V wird geändert und erwähnt neu die vom Vereinigten Königreich an Drittstaatsangehörige ausgestellten biometrischen Aufenthaltstitel. Diese Personen sind neu beim Flughafentransit von der Schengen-Visumpflicht befreit.

2.2.2 Artikel 2: Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008

In der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 (VIS-Verordnung) werden Zweck, Funktionen und Zuständigkeiten in Bezug auf das zentrale Visum-Informationssystem (C-VIS) festgelegt. Sie regelt auch die Bedingungen und Verfahren für den Datenaustausch zwischen den Schengen-Staaten, um die Prüfung von Visumanträgen für einen kurzfristigen Aufenthalt (Visa C) und die damit verbundenen Entscheide zu erleichtern.

Art. 2a Abs. 1, 6 und 7

Artikel 2a verweist neu auf die elektronische EU-Plattform. Absatz 1 hält fest, dass die EU-Plattform soweit möglich die Hardware- und Softwarekomponenten des Webdienstes des Einreise- und Ausreisesystems (EES) sowie des Europäischen Reiseinformations- und Genehmigungssystems (ETIAS) und die Anwendung für mobile Geräte nutzen muss. Die Technologie muss jedoch Staaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, ermöglichen, nahtlos an ihn anzuknüpfen und die EU-Plattform reibungslos zu nutzen, sobald sie die Weiterentwicklung vollständig übernehmen.

Der neue Absatz 6 definiert die EU-Plattform und führt deren Komponenten auf. Insbesondere erwähnt werden ein vorübergehender Speicher, ein Dienst für sichere Konten und ein Überprüfungsinstrument für Antragstellerinnen und Antragsteller sowie eine öffentliche Website und eine Anwendung für Mobilgeräte. Zudem bestehen ein Helpdesk, ein Chatbot und weitere nützliche Funktionen für Antragstellerinnen und Antragsteller. Ausserdem wird die EU-Plattform eine Software zum Generieren und Lesen verschlüsselter 2D-Strichcodes und eine Kopie der VIS-Datenbank, auf die nur Lesezugriff besteht, enthalten.

Absatz 7 erlaubt es denjenigen Schengen-Staaten, die den Besitzstand nicht vollständig anwenden, auf der Website der EU-Plattform eine Verlinkung zum nationalen Antragsverfahren einzurichten.