Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 57 Seiten
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Art. 4 Punkte 2, 24 und 25
Artikel 4 wird revidiert und definiert unter Punkt 2 neu das digitale Visum.
Punkt 24 definiert die Kopie des VIS im Lesemodus. Dabei handelt es sich um einen Teilsatz an VIS-Daten, der für die Zwecke dieser Verordnung relevant ist und der keine biometrischen Daten enthält.
Punkt 25 definiert den Chatbot als Software, die menschliche Gespräche durch Interaktion per Text oder Sprache simuliert. Der Chatbot ist so konzipiert, dass er den Antragstellerinnen und Antragstellern Antworten zum Visumverfahren, zu den Rechten und Pflichten von Personen, die ein Visum beantragen oder besitzen, zu den Einreisevoraussetzungen und zu den Datenschutzvorschriften gibt.
Kapitel Ia EU-Visumantragsplattform
Art. 7a Auf der EU-Visumantragsplattform verfügbare Informationen
Dieser neue Artikel befasst sich ausschliesslich mit der neuen EU-Plattform.
Absatz 1 bestimmt, dass die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten die in der neuen Verordnung vorgesehenen Informationen öffentlich verfügbar machen müssen.
Der neue Absatz 2 hält fest, dass die Einreisevoraussetzungen des Schengener Grenzkodex (Art. 6 ) auf der EU-Plattform angezeigt werden.
Absatz 3 bestimmt, dass die Agentur eu-LISA die von der Kommission und den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen veröffentlicht und aktualisiert. Diese Informationen betreffen namentlich die Visumpflicht, die Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht und Befreiungen für Diplomaten- und Dienstpässe. Die massgebenden Informationen zu Personen, die unter die Richtlinie 2004/38/EG26, das Austrittsabkommen EU-UK oder Abkommen fallen, die ein dem Recht von EU-Bürgerinnen und -Bürgern auf Freizügigkeit gleichwertiges Recht vorsehen, sind ebenfalls betroffen. Auch die Höhe der Visumgebühr sowie mögliche Abweichungen in Zusammenhang mit dem Visakodex und insbesondere dessen Artikel 25a sind zu veröffentlichen.
Die Liste der je nach Land einzureichenden Belege sollte ebenfalls verfügbar sein. Ebenso die Anforderungen hinsichtlich einer Reisekrankenversicherung.
Absatz 4 führt die von den zentralen Visumbehörden bereitzustellenden Informationen auf:
− Adresse der Konsulate und ihre territoriale Zuständigkeit nach Artikel 6 des Visakodex;
− Vertretungsvereinbarungen nach Artikel 8 des Visakodex;
26 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.