Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 57 Seiten

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− Einsatz externer Dienstleistungserbringer nach Artikel 43 des Visakodex und ihre Adresse;

− Belege nach Artikel 14 des Visakodex sowie in Zusammenhang mit der Richtlinie 2004/38/EG und dem Austrittsabkommen EU-UK;

− mögliche Befreiungen von der Visumpflicht nach Artikel 6 des Visakodex;

− mögliche Befreiungen von der Visumgebühr nach Artikel 16 Absatz 5 des Visakodex.

Absatz 5 regelt, welche Angaben die Konsulate oder zentralen Behörden auf der EU-Plattform eingeben müssen. Dazu gehören die Kontaktdaten von Konsulaten und Dienstleistungserbringern sowie die Zugangsrechte der Dienstleistungserbringer namentlich zum Terminvereinbarungsinstrument.

Absatz 6 hält fest, dass die EU-Plattform einen Chatbot für die Antragstellerinnen und Antragsteller enthält. Dieser gibt Antworten zum Visumantragsverfahren, zu den Rechten und Pflichten von Antragstellerinnen und Antragstellern, zu den Einreisevoraussetzungen, zu den Kontaktdaten und zu den Datenschutzvorschriften. Die Europäische Kommission legt in einem Durchführungsrechtsakt die technischen Spezifikationen des Chatbots fest (vgl. Art. 45 Abs. 2 Bst. p).

Art. 7b Antragsformular

Die Absätze 1 und 2 regeln, dass mit Ausnahme der Fälle in Artikel 9 Absatz 1b Visakodex alle Antragstellerinnen und Antragsteller ihren Antrag auf der EU-Plattform einzureichen haben. Dabei sollen sie im Antragsformular die in Anhang I des Visakodex aufgeführten Daten angeben. Die Daten werden temporär gespeichert. Die massgebenden Informationen sind auf der EU-Plattform verfügbar (Abs. 3).

Absatz 4 hält fest, dass die EU-Plattform auch einen Dienst für sichere Konten enthalten wird. Dieser Dienst ermöglicht es den Antragstellerinnen und Antragstellern, ihre angegebenen Daten für spätere Visumanträge zu speichern. Ebenso wird ihnen die Möglichkeit gegeben, ihren Antrag in mehreren Schritten einzureichen. Zur Festlegung der Anforderungen dieses Dienstes erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte (siehe Art. 45 Abs. 2 Bst. i).

Gemäss Absatz 5 erfolgt die Eingabe der Daten in den Antragsdatensatz mit dem lateinischen Alphabet.

Absatz 6 regelt, dass bei der Einreichung des Antragformulars ebenfalls die IP-Adresse, von der aus der Antrag übermittelt wird, dem Antragsdatensatz hinzugefügt wird.

Absatz 7 verleiht der Kommission die Kompetenz zum Erlass von delegierten Rechtsakten in Bezug auf ein vereinfachtes Antragsformular für die Bestätigung eines gültigen Visums in einem neuen Reisedokument und für die Verlängerung eines Visums.

Die Kommission soll auch in Bezug auf die Anforderungen an das Format der in das Antragformular einzugebenden personenbezogenen Daten Durchführungsrechtsakte erlassen (Art. 45 Abs. 2 Bst. g).