Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 57 Seiten
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Art. 7c Besondere Bestimmungen für die Nutzung der EU-
Visumantragsplattform
Absatz 1 regelt, dass Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, für den die Richtlinie 2004/38/EG gilt, oder Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die aufgrund eines Abkommens zwischen der Union und den Mitgliedstaaten einerseits und dem Drittstaat andererseits ein Recht auf Freizügigkeit geniessen, das demjenigen von EU-Bürgerinnen und -Bürgern gleichwertig ist, nicht verpflichtet sind, ihren Visumantrag auf der EU-Plattform einzureichen. Die Betroffenen können den Antrag persönlich im Konsulat oder beim externen Dienstleistungserbringer einreichen. Wird der Antrag dennoch über die EU-Plattform eingereicht, regelt Absatz 2, dass das Antragsverfahren entweder gemäss der Richtlinie 2004/38/EG oder gemäss dem entsprechenden Abkommen durchgeführt wird.
In Absatz 3 werden für die in Absatz 1 und 2 genannten Fälle spezifische Vorgaben erlassen, wie die EU-Plattform auszugestalten ist. Unter anderem wird keine Visumgebühr erhoben und die Antragstellerinnen und Antragsteller müssen weniger personenbezogene Daten angeben. Die automatisierte Vorabprüfung der Zulässigkeit des Antrags wird vereinfacht. Wird ein Visum erteilt, so enthält die Mitteilung an die Antragstellerin oder den Antragsteller nach Artikel 7g eine Erinnerung, dass der Familienangehörige eines EU-Bürgers, der sein Recht auf Freizügigkeit ausübt und im Besitz eines Visums ist, nur dann das Recht auf Einreise hat, wenn der Familienangehörige von dem EU-Bürger oder von dem anderen Drittstaatsangehörigen, der sein Recht auf Freizügigkeit ausübt, begleitet wird oder sich zu ihm begibt.
Die Grundsätze aus Absatz 1 und 2 gelten gemäss Absatz 4 für den betroffenen Personenkreis ebenfalls bei einer Verlängerung des Visums bzw. bei einer Bestätigung des Visums in einem neuen Reisedokument.
Absatz 5 hält fest, dass die Absätze 1–4 entsprechend für Familienangehörige von britischen Staatsangehörigen gelten, die im Staat, für den der Visumantrag gestellt wird, selbst Begünstigte des Austrittsabkommens EU-UK sind.
Art. 7d Antragsverfahren über die EU-Visumantragsplattform
Artikel 7d erläutert den Ablauf des Antragsverfahrens über die EU-Plattform:
Absatz 1 hält fest, dass die EU-Plattform nach der Übermittlung des Antragsformulars gemäss Artikel 7b eine automatisierte Zuständigkeitsvorabprüfung durchführt, um den zuständigen Schengen-Staat zu bestimmen. Die Bestimmung gründet auf der von der Antragstellerin oder vom Antragsteller angegebenen Anzahl von Tagen in den jeweiligen Schengen-Staaten sowie auf der Angabe des Schengen-Staats der ersten Einreise. Die antragstellende Person kann jedoch auch angeben, dass die Bestimmung des zuständigen Schengen-Staats aufgrund des Hauptzwecks ihres Aufenthalts erfolgt. Die automatisierte Zuständigkeitsvorabprüfung schliesst eine nachgelagerte manuelle Überprüfung des betroffenen Schengen-Staats nicht aus.
Absatz 2 regelt, dass die Einreichung von Dokumenten (Belege, Reisekrankenversicherung und Scan des Reisedokuments gemäss Art. 45 Abs. 2 Bst. h) in digitaler Form auf der EU-Plattform möglich sein soll. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Anforderungen an das Format dieser Belege mittels Durchführungsrechtsakten zu harmonisieren.