Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 57 Seiten
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Absatz 3 sieht vor, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller das auf der EU-Plattform zur Verfügung gestellte sichere Zahlungsinstrument zur Bezahlung der Visumgebühr benutzen kann.
In den Absätzen 4 und 5 wird geregelt, dass die EU-Plattform der antragstellenden Person mitteilt, ob sie für die Einreichung des Antrags persönlich auf einem Konsulat oder bei einem externen Dienstleistungserbringer zu erscheinen hat oder nicht. Ein persönliches Erscheinen ist nötig, wenn die biometrischen Daten der antragstellenden Person in den letzten 59 Monaten nicht erfasst wurden oder wenn sie ein neues Reisedokument besitzt. Um zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, verfügt die EU-Plattform über eine Kopie des C-VIS, für die nur ein Lesezugriff besteht.
Ergibt die Überprüfung, dass die Antragseinreichung vor Ort nötig ist, kann der Termin über das auf der EU-Plattform eingerichtete Terminvereinbarungsinstrument vereinbart werden.
Nach Einreichung des Antrags über die EU-Plattform führt die Plattform ebenfalls eine automatische Zulässigkeitsvorprüfung durch (Abs. 7). Dabei wird unter anderem überprüft, ob der Antrag fristgerecht eingereicht wurde, ob alle erforderlichen Felder des Antragsformulars ausgefüllt wurden und ob die Visumgebühr bezahlt wurde. Ist der Antrag zulässig, sendet die EU-Plattform eine Benachrichtigung an das Konsulat oder an die zentralen Behörden des durch die Zuständigkeitsvorabprüfung ermittelten Schengen-Staats. Ist der Antrag hingegen nicht zulässig, sendet die EU-Plattform eine Benachrichtigung an die antragstellende Person und teilt ihr mit, welche Unterlagen fehlen (Abs. 8).
Absatz 9 regelt, dass der durch die Zuständigkeitsvorabprüfung ermittelte Schengen-Staat nach Erhalt der Mitteilung eine manuelle Überprüfung seiner Zuständigkeit sowie der Zulässigkeit des Antrags vornimmt.
Bestätigt der Schengen-Staat seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit des Antrags, werden die Daten aus dem vorübergehenden Speicher der EU-Plattform in das nationale Visumsystem übertragen und im vorübergehenden Speicher gelöscht (Abs. 10).
Stellt der benachrichtigte Schengen-Staat fest, dass er nicht zuständig ist, sollte die antragstellende Person ihren Antrag beim zuständigen Schengen-Staat erneut einreichen. Tut sie dies nicht, gilt Artikel 18 Absatz 4 Visakodex (Abs. 11).
Der zuständige Schengen-Staat kann für die Kommunikation mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller jedoch weiterhin den Dienst für sichere Konten benützen (Abs. 12).
Der Mitgliedstaat benennt eine zuständige Behörde, die für die Zwecke von Artikel 4 Punkt 7 der Verordnung (EU) 2016/679 als für die Verarbeitung der von der EU-Plattform übermittelten Daten Verantwortlicher zu betrachten ist und die die zentrale Zuständigkeit für die Verarbeitung der Daten hat (Abs. 13). Die Verordnung (EU) 2016/679 definiert als «Verantwortlicher» die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche benannt werden und die Kriterien für seine Benennung können rechtlich vorgesehen werden. Für die Schweiz ist das SEM als Verantwortlicher für die Bearbeitung der Daten des nationalen Informationssystems ORBIS bestimmt (vgl. Art. 3 VISV, SR 142.512).