Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 57 Seiten

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3.3 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen

3.3.1 Ausländer- und Integrationsgesetz

Art. 98b Abs. 1 Bst. bbisund d

Artikel 98b AIG, der sich mit der Übertragung von Aufgaben im Visumverfahren an Dritte befasst, wird ergänzt, indem beauftragte Dritte neu ermächtigt werden sollen, die Prüfung der Echtheit, Integrität und Gültigkeit der Reisedokumente vorzunehmen. Diese Neuerung ist ausdrücklich in der Verordnung (EU) 2023/2667 vorgesehen und muss in das formelle Gesetz aufgenommen werden. Hierbei geht es um die eingehende Prüfung von persönlichen Dokumenten, die allenfalls biometrische und somit besonders schützenswerte Daten enthalten. Diese neue Aufgabe soll in einem neuen Buchstaben bbisgeregelt werden. Neu soll auch vorgesehen werden, dass Dritte die von den Antragstellerinnen und Antragstellern vorgelegten Dokumente auf ihre Qualität und Richtigkeit überprüfen können. Diese Kompetenz gilt unabhängig von der Nutzung der EU-Plattform und soll optimierte Prozesse im Visumbereich ermöglichen. Das Recht der Schweizer Vertretungen und Konsulate, eine Überprüfung vorzunehmen, bleibt davon unberührt. Im Zweifelsfall werden die Konsulate und Vertretungen informiert und die Behörde entscheidet über die Gültigkeit des Dokuments. Die Behörden, die zum Auslesen des Chips im Reisedokument berechtigt sind, werden in Artikel 102bbisE-AIG genannt.

Buchstabe d bezieht sich neu nicht nur auf die Erfassung der biometrischen Daten im Rahmen des C-VIS, sondern auch in Zusammenhang mit der EU-Plattform. Zudem geht es hier um Daten, die für die Erteilung von Visa sowohl für einen kurzfristigen als auch für einen längerfristigen Aufenthalt benötigt werden. Daher wird die Formulierung vereinfacht, indem auf Präzisierungen zum Rahmen der Erfassung biometrischer Identifikatoren verzichtet wird. Die biometrischen Daten werden von beauftragten Dritten geprüft und können ebenfalls in die EU-Plattform hochgeladen werden (Art. 12 Visakodex).

Art. 102bbisKontrolle von Inhaberinnen und Inhabern eines Reisedokuments

Dieser Artikel regelt neu, welche Behörden die auf dem Chip des Reisedokuments gespeicherten Daten auslesen dürfen, um die Identität der Inhaberin oder des Inhabers oder die Echtheit des Dokuments zu überprüfen. Diese Bestimmung besteht bereits für Aufenthaltstitel (Art. 102b AIG) und soll auch für Reisedokumente vorgesehen werden. Einerseits soll mit dieser Regelung eine mögliche Prüfung der Identität in der Schweiz oder an der Schengen-Aussengrenze gewährleistet werden. Andererseits soll eine Überprüfung der Echtheit des Dokuments durch die Behörden und insbesondere die Visumbehörden, wie in der vorliegenden Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands vorgesehen, ermöglicht werden. Wie die auf dem Chip gespeicherten Daten im Rahmen des Visumverfahrens kontrolliert werden, ist im Visakodex und in den Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission geregelt. Die Beauftragung von Dritten für diese Aufgaben ist in Artikel 98b E-AIG vorgesehen.

Art. 102c Verwendung von Daten des Reisedokuments

Es soll ausführlich geregelt werden, wer auf die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die ein Visum beantragen, zugreifen und daraus Daten entnehmen kann,