Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 57 Seiten
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einschliesslich besonders schützenswerter Daten. Durch die neue Verordnung können die in einem Reisedokument enthaltenen Daten übernommen und im Rahmen der EU-Plattform verwendet werden. Die Entnahme und die Verwendung dieser Daten sind formell zu regeln, und die Behörden und bevollmächtigten Dritten sind klar zu bestimmen. Die Möglichkeit, die entsprechenden Daten hochzuladen, erlaubt eine Übermittlung an die EU-Plattform und die Nutzung im Rahmen des Visumantrags, ohne dass die Antragstellerin oder der Antragsteller persönlich vorstellig werden muss. In bestimmten Fällen könnte dies einer Person ermöglichen, die benötigten Daten nur anhand des Reisedokuments bereitzustellen. Artikel 12 Absatz 6 des Visakodex findet hier ebenfalls Anwendung in Bezug auf Visumanträge, die auf der EU-Plattform gestellt werden. Genaue Regelungen für die Verwendung dieser Daten mit oder ohne EU-Plattform können in einer Durchführungsverordnung festgelegt werden.
Art. 103b Abs. 1 Fussnote
Der geltende Artikel 103b AIG regelt das Einreise- und Ausreisesystem EES. Die Fussnote zur Verordnung (EU) 2017/2226 (EES-Verordnung) ist dahingehend anzupassen, dass diese Verordnung durch die neue Verordnung (EU) 2023/2667 geändert wird. Die Änderungen der EES-Verordnung bestehen in sprachlichen Anpassungen in Zusammenhang mit dem digitalen Visum. Zudem wird der Einführung der Visumbestätigung im EES Rechnung getragen.
Art. 109a Abs. 1 Fussnote
Artikel 109a Absatz 1 befasst sich mit dem zentralen Visa-Informationssystem C-VIS und verweist auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 (VIS-Verordnung). In der Fussnote soll neu auf die Veröffentlichung dieses Erlasses im ABl und die Änderung durch die vorliegende Verordnung verwiesen werden.
Art. 109abisEU-Visumantragsplattform
Dieser neue Artikel soll die Einrichtung einer EU-Plattform, die mit einer Kopie des C-VIS sowie, über eine nationale Schnittstelle, mit den verschiedenen nationalen Visumsystemen (ORBIS im Fall der Schweiz) verbunden ist, regeln. In die EU-Plattform können auch biometrische Daten hochgeladen werden, namentlich die Fingerabdrücke und das Gesichtsbild.
Abs. 1
Absatz 1 erwähnt die EU-Plattform, deren Nutzung sich ausdrücklich auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt beschränkt. Die Nutzung der EU-Plattform für Visa für einen längerfristigen Aufenthalt wird vom EU- oder Schengen-Recht ausgeschlossen. Artikel 18 SDÜ sieht im Fall von digitalen Visa für einen längerfristigen Aufenthalt eine Mitteilung durch die Schengen-Staaten über andere elektronische Mittel vor (vgl. Ziff. 2.2).
Die automatisierte Aufgabe der EU-Plattform umfasst Verifizierungen, bei denen anhand vorab festgelegter Kriterien insbesondere festgestellt wird, welcher Schengen-Staat für die Bearbeitung des Visumantrags für einen kurzfristigen Aufenthalt zuständig ist. Zur Umsetzung dieser Kriterien wurden mehrere Varianten geprüft: Neben der Dauer des Aufenthalts in den Zielstaaten wurde auch die erste Einreise oder der