Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 57 Seiten
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Hauptzweck des Aufenthalts in Betracht gezogen. In der endgültigen Fassung der Verordnung sind folgende Kriterien vorgesehen: der nach Tagen bemessene längste Aufenthalt oder der Hauptzweck der Reise. Der als zuständig erachtete Staat wird automatisch informiert. Dieser bearbeitet den Antrag, wenn er dafür zuständig ist. Falls keine Zuständigkeit vorliegt, bearbeitet er den Antrag nicht. Er informiert die antragstellende Person und gibt an, welcher Staat seiner Ansicht nach zuständig ist. Die betreffende Person muss einen neuen Antrag über die EU-Plattform einreichen. Die EU-Plattform prüft dann erneut, ob der Visumantrag zulässig ist. Die Zulässigkeit eines Antrags und die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Visumanträgen werden in jedem Fall von den Schengen-Staaten bestimmt.
Durch diesen Mechanismus ändert sich die Bearbeitung von Visumanträgen massgeblich, da die Antragstellerinnen und Antragsteller nicht mehr frei entscheiden können, an welche Vertretung sie sich wenden. Ihre Daten, einschliesslich der biometrischen Daten, werden vorübergehend auf der EU-Plattform gespeichert.
Abs. 2
Absatz 2 legt den allgemeinen Grundsatz fest, dass alle Visaanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt über die EU-Plattform eingereicht werden müssen. Ausnahmen sind jedoch möglich. Sie stützen sich auf den Visakodex, der durch die vorliegende Verordnung (EU) 2023/2667 (Art. 9) geändert wird. Auf die Nutzung der EU-Plattform kann aus humanitären Gründen oder aus Gründen höherer Gewalt verzichtet werden. Der Bundesrat soll diese Ausnahmen in der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) festlegen. Die VIS-Verordnung sieht für bestimmte Personen ebenfalls die Möglichkeit vor, von der Nutzung der EU-Plattform abzusehen (Art. 7c).
Abs. 3
Absatz 3 hält fest, dass die massgebenden Daten der EU-Plattform an das nationale Visumsystem ORBIS übermittelt werden, wenn die Schweiz ihre Zuständigkeit bestätigt. Dieser Absatz erläutert den Datenfluss zwischen der EU-Plattform und dem nationalen System und bestimmt, dass diese Daten, einschliesslich besonders schützenswerter biometrischer Daten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes (DSG, SR 235.1), übermittelt werden.
Abs. 4
Gemäss Absatz 4 werden den Antragstellerinnen und Antragstellern Visumentscheide, einschliesslich der Entscheide über die Aufhebung, Annullierung, Verlängerung oder Bestätigung der Gültigkeit gemäss dem Visakodex, über die EU-Plattform mitgeteilt. Die Aufhebung und die Annullierung werden anhand des Formulars nach Anhang VI Visakodex über die EU-Plattform übermittelt. Die Verlängerung eines Visums erfolgt in Form eines neuen (digitalen) Visums durch die kantonalen Behörden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss sich auf der EU-Plattform anmelden, um den Entscheid zur Kenntnis zu nehmen.
Der Entscheid wird in einem Formular mitgeteilt, das in ORBIS ausgefüllt und über eine nationale Schnittstelle an die EU-Plattform übermittelt wird. Die antragstellende Person erhält eine E-Mail mit der Information, dass ein Entscheid auf der EU-Plattform verfügbar ist.
Absatz 4 enthält zudem Verfahrensregeln in Zusammenhang mit der Nutzung der EU-Plattform. Die mit der vorliegenden Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands