Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 57 Seiten
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eingeführte Entscheideröffnung über die EU-Plattform bedingt gewisse Ausnahmen von den allgemeinen Regeln des VwVG. Zu erwähnen ist hier Artikel 11b Absatz 1 VwVG, wonach Antragstellerinnen und Antragsteller ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen müssen, wenn sie im Ausland wohnen. Mit der neuen EU-Plattform wird diese gesetzliche Pflicht obsolet. Artikel 22a VwVG regelt die Berechnung der gesetzlichen Fristen im Rahmen des Verfahrens insbesondere bei Feiertagen und Tagen, die bei den Fristen nicht angerechnet werden (Stillstand der Fristen). Mit der neuen EU-Plattform sind die Fristen für die Antragsbearbeitung an die Fristen des Visakodex gebunden und es steht jeder antragstellenden Person frei, die erforderlichen Unterlagen innerhalb des vorgegebenen Rechtsrahmens einzureichen. Zudem ist die Mitteilung von Entscheiden in Artikel 7f der VIS-Verordnung klar geregelt. Artikel 22a VwVG ist daher nicht anwendbar. Artikel 24 VwVG regelt die Möglichkeit, eine zusätzliche Frist einzuräumen oder eine Frist wiederherzustellen, wenn es der Antragstellerin oder dem Antragsteller aus triftigen Gründen nicht möglich war, innerhalb der behördlichen Frist zu handeln. Diese Regelung ist auch dann nicht anwendbar, wenn die EU-Plattform genutzt wird.
Abs. 5
Zudem wird vorgeschlagen, dass der Bundesrat vom VwVG abweichende Bestimmungen über die elektronischen Eingaben und die Zustellung von Entscheiden (Bst. a) erlassen und die Möglichkeit von Eingaben in anderen als den Amtssprachen (Bst. b) vorsehen kann.
Bst. a
Artikel 11b Absatz 2 VwVG findet keine Anwendung, da die EU-Plattform ein elektronisches Kommunikationsmittel darstellt und die betroffenen Drittstaatsangehörigen Anträge ausnahmslos über diese Plattform einreichen müssen (vgl. Ziff. 2.1). Daher müssen sie sich gegenüber den Schweizer Behörden nicht spezifisch mit der elektronischen Zustellung gestützt auf das VwVG einverstanden erklären. Die in den Artikeln 21a und 34 Absatz 1bisVwVG enthaltenen Regelungen zur elektronischen Unterschrift und zur elektronischen Entscheideröffnung sind ebenfalls nicht eins zu eins auf die neuen elektronischen Prozesse im Visumbereich anwendbar. Deshalb ist der Bundesrat beauftragt, eine entsprechende Regelung für die EU-Plattform auf Verordnungsstufe vorzusehen. Insbesondere ist zu präzisieren, dass gemäss Artikel 34 Absatz 1 VwVG die dem VwVG unterstehenden Behörden ihre Entscheide schriftlich eröffnen. Artikel 34 Absatz 1bisVwVG erlaubt die elektronische Mitteilung an die Parteien, die mit dieser Form der Entscheideröffnung einverstanden sind. Antragstellerinnen und Antragsteller, welche die EU-Plattform nutzen, müssen den Schweizer Behörden keine besondere Einverständniserklärung abgeben. Visumantragstellerinnen und Visumantragsteller wissen allenfalls noch nicht, welcher Schengen-Staat für die Bearbeitung ihres Antrags zuständig ist (vgl. Ziff. 2.2).
Bst. b
Der Bundesrat ist auch beauftragt, die Möglichkeit von Eingaben, die in Absprache mit den zuständigen Schweizer Behörden nicht in einer Amtssprache verfasst sind, zu regeln; Verfahrenssprache ist eine Amtssprache (Art. 33a VwVG).
Bestimmte Unterlagen sollten auch in der Sprache der antragstellenden Person oder in Englisch und somit nicht in einer Amtssprache eingereicht werden können. Diese Besonderheiten in Bezug auf die Nutzung der EU-Plattform sollen auf Verordnungs-