Vorlage
Vernehmlassung 2023/37: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 betreffend das zentrale Visa-Informationssystem (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 41 Seiten
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VISV «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 30b Protokoll über die Datenbekanntgaben
1Jede Bekanntgabe von Daten des C-VIS durch das SEM nach Artikel 109equaterAbsatz 2 AIG oder durch die EAZ fedpol nach Artikel 109equaterAbsatz 3 AIG wird zu statistischen Zwecken protokolliert mit Angabe des empfangenden Staats, der Kategorien der bekanntgegebenen Daten und des Datums der Datenbekanntgabe. Das Protokoll wird dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten zur Verfügung gehalten.
2Die Informationen werden während sechs Jahren nach der Datenbekanntgabe aufbewahrt.
Art. 31 Abs. 4
4Macht eine Person ihr Recht auf Berichtigung oder Löschung von Daten des C-VIS geltend, die nicht von schweizerischen Behörden erfasst wurden, so nimmt das SEM mit dem Staat, der die Daten erfasst hat, innerhalb von sieben Tagen Kontakt auf und übermittelt ihm das Gesuch. Das SEM unterrichtet die betroffene Person über die Übermittlung des Gesuchs.
II
1Die Anhänge 2 und 3 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.
2Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 2a gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.