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Vernehmlassung 2023/37: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 betreffend das zentrale Visa-Informationssystem (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 41 Seiten
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VISV
ben werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 31 Absatz 2 der EU-VIS-Verordnung erfüllt sind:
a. Personendaten: Nachname (Familienname); Vorname(n); Geburtsdatum; derzeitige Staatsangehörigkeit(en); Geschlecht, Geburtsort;
b. Daten zu den Reisedokumenten: Art und Nummer des Reisedokuments, Staat, der das Reisedokument ausgestellt hat, Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeit, Scan der Personaldatenseite des Reisedokuments;
c. Heimatadresse der Person, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragt;
d. im Fall vom Minderjährigen: Vorname und Nachname(n) der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge oder des Vormunds;
e. Fingerabdrücke der betreffenden Person.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts
Art. 30a Bekanntgabe von Daten an Dritte durch die EAZ fedpol
1Die zu Sicherheitszwecken eingelieferten Daten des C-VIS dürfen weder an Drittstaaten noch an internationale Organisationen oder private Einrichtungen übermittelt werden.
2Folgende personenbezogene Daten des C-VIS dürfen Drittstaaten im Einzelfall bekanntgegeben werden, um eine unmittelbar bevorstehende Gefahr im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat oder eine unmittelbar drohende Lebensgefahr im Zusammenhang mit einer schweren Straftat abzuwenden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 31 Absatz 5 der EU-VIS-Verordnung20 erfüllt sind:
a. Personendaten: Nachname (Familienname); Vorname(n); Geburtsdatum; derzeitige Staatsangehörigkeit(en); Geschlecht, Ort und Land der Geburt;
b. Daten des Reisedokuments: Art und Nummer des Reisedokuments, Staat, der das Reisedokument ausgestellt hat, Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeit.
3Die Bestimmungen der Artikel 19–21 sind anwendbar.
4Die EAZ fedpol übermittelt Daten des C-VIS nur dann an die benannte Behörde eines Drittstaats, wenn die betroffene Person dadurch nicht gefährdet wird.
5Sie überprüft die Migrationsgeschichte der betroffenen Person und insbesondere das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft beim SEM.
6Wenn die Daten des C-VIS einem anderen Schengen-Staat gehören, wird dieser unverzüglich über die Weitergabe der Daten informiert.
20 Vgl. Fussnote zu Art. 2 Bst. a.