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Vernehmlassung 2023/37: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 betreffend das zentrale Visa-Informationssystem (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 41 Seiten
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VISV
3a. Kapitel Verwendung von Daten des C-VIS für Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS)
Art. 22e
1Die EAZ fedpol übermittelt die Daten des C-VIS zu vermissten oder schutzbedürftigen Personen, die am Reisen gehindert werden müssen, auf schriftliches Ersuchen und auf gesichertem Weg an die Behörde, die nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2018/186217 die betroffene Person im Schengener Informationssystem (SIS) ausschreibt.
2Folgende Behörden können sich an die EAZ fedpol wenden:
a. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden;
b. die Gerichtsbehörden;
c. die Strafverfolgungsbehörden.
3Das SEM übermittelt den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und den Gerichtsbehörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden, die schriftlich darum ersuchen, auf gesichertem Weg die Daten des C-VIS, die zur Ausschreibung im SIS verwendet worden sind.
Art. 26a Speicherung der Daten im C-VIS
1Die Daten des C-VIS werden höchstens fünf Jahre gespeichert.
2Diese Frist beginnt:
a. bei Ausstellung eines Visums oder Aufenthaltstitels mit dem Tag, an dem die Gültigkeitsdauer des Dokuments abläuft;
b. bei Verlängerung eines Visums oder Erneuerung eines Aufenthaltstitels mit dem Tag, an dem die neue Gültigkeitsdauer des Dokuments abläuft;
c. bei Rückzug oder Einstellung des Gesuchs mit der Erstellung des Gesuchsdatensatzes im C-VIS;
d. bei Ablehnung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums oder einer Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung mit dem entsprechenden Entscheid der zuständigen Behörde, die Visa und Aufenthaltsbewilligungen erteilen.
3Die Fingerabdrücke und Gesichtsbilder von Kindern unter zwölf Jahren werden automatisch gelöscht, sobald das Visum oder der Aufenthaltstitel abgelaufen ist. Die
17 Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, ABl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1134, ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11.