Vorlage
Vernehmlassung 2023/37: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 betreffend das zentrale Visa-Informationssystem (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 41 Seiten
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VISV «%ASFF_YYYY_ID»
Daten von Kindern unter zwölf Jahren, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt besitzen, werden gelöscht, wenn sie den Schengen-Raum verlassen.
Art. 27 Abs. 1 und 2
1Erwirbt eine Person das Schweizer Bürgerrecht, so:
a. löscht das SEM unverzüglich die Gesuchsdatensätze der betreffenden Person und gegebenenfalls die Verknüpfungen mit Datensätzen ihrer Ehepartnerin oder ihres Ehepartners, ihrer Kinder oder der Gruppe, mit der sie gereist ist, sofern die Gesuchsdaten von den schweizerischen Behörden erfasst wurden;
b. teilt das SEM dies unverzüglich den Schengen-Staaten, welche die Visumdaten erfasst haben, mit.
2Die Bürgerrechtsbehörden müssen das SEM (Sektion Grundlagen Visa und Abteilung Aufenthalt) über die Einbürgerungen unterrichten.
Art. 29a Protokollierung
1Jede Verarbeitung von Daten des C-VIS, die gemäss dem 3. Kapitel, 3. Abschnitt erfolgt, ist in einem Protokoll festzuhalten. Zu protokollieren sind folgende Informationen:
a. der genaue Zweck des Antrags mit Angabe der entsprechenden Straftaten;
b. der Entscheid über die Zulässigkeit des Antrags;
c. die nationale Kennzeichnung des Datensatzes;
d. das Datum und die Uhrzeit der Abfrage;
e. Angabe, ob ein dringliches Verfahren vorliegt, und Ergebnis der nachträglichen Überprüfung;
f. die für die Abfrage verwendeten Daten;
g. Angaben zur Person, die die Abfrage vorgenommen hat, und zur Person, die die Daten weitergeleitet hat.
2Das SEM und fedpol führen Protokolle über die zur Eingabe von Daten in das C-VIS oder den Abruf von Daten aus dem C-VIS ermächtigten Mitarbeitenden.
3Die Protokolle werden längstens ein Jahr nach der Löschung der abgefragten Daten nach Artikel 26a aufbewahrt, sofern sie nicht im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens verwendet worden sind. Die Modalitäten sind in Artikel 22s Absatz 4 der EU-VIS-Verordnung18 geregelt.
Art. 30 Überschrift und Abs. 2 Bekanntgabe von Daten an Dritte durch das SEM
2Folgende Daten des C-VIS über eine Person dürfen Drittstaaten oder internationalen Organisationen nach dem Anhang der EU-VIS-Verordnung19 im Einzelfall zum Nachweis der Identität einer oder eines Drittstaatsangehörigen, auch zum Zweck der Rückführung oder der Zulassung im Rahmen einer Flüchtlingsgruppe, bekanntgege-
18 Vgl. Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
19 Vgl. Fussnote zu Art. 2 Bst. a.