Vorlage
Vernehmlassung 2023/37: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 betreffend das zentrale Visa-Informationssystem (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 41 Seiten
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VISV «%ASFF_YYYY_ID»
a. wenn die Ausschreibung eine zur Festnahme oder Auslieferung gesuchte Person betrifft oder
b. wenn das Reisedokument in der Interpol-TDAWN gespeichert ist.
3Sie übermittelt das Ergebnis ihrer Analyse innerhalb von sieben Tagen ab dem Zeitpunkt der Meldung durch das C-VIS der zuständigen Behörde zukommen.
Art. 22c Einschränkung des Zugriffsrechts
1Die Einschätzungen der nationalen VIS-Stelle dürfen der betroffenen Person nicht mitgeteilt werden oder werden in den folgenden Fällen nur teilweise mitgeteilt nach Artikel 38 Absatz 7 der EU-VIS-Verordnung16:
a. um behördliche oder gerichtliche Untersuchungen, Ermittlungen und Verfahren nicht zu behindern;
b. um die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung nicht zu gefährden;
c. um die öffentliche und die nationale Sicherheit oder die Rechte und Freiheiten anderer zu schützen.
2Die betroffene Person wird unverzüglich schriftlich über jede Verweigerung oder Einschränkung des Zugriffsrechts sowie die Gründe für die Verweigerung oder Einschränkung informiert.
3Der Beschwerdeweg beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) steht offen.
Art. 22d Information des SIRENE-Büros
Das SEM als nationale VIS-Stelle oder die für Visa oder Bewilligungen zuständige Behörde informiert das SIRENE-Büro von fedpol, wenn eine Person, die um Erteilung eines Visums oder einer Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ersucht, im SIS ausgeschrieben wurde, weil sie:
a. rückkehrpflichtig ist;
b. zur Festnahme oder Auslieferung gesucht wird;
c. vermisst wird oder vulnerabel ist und an einer Reise gehindert werden muss;
d. im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gesucht wird;
e. zur verdeckten Kontrolle, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist oder ein zu diesem Zweck ausgeschriebenes Reisedokument besitzt.
16 Vgl. Fussnote zu Art. 2 Bst. a.