Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/37: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 betreffend das zentrale Visa-Informationssystem (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 41 Seiten
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5. Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die finanziellen Auswirkungen in Form von IT- und Personalkosten wurden im Rahmen der Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 2022 (BBl 2022 1421) erläutert. Die Verordnungsänderungen bringen keine neuen finanziellen oder personellen Auswirkungen mit sich. Es ist jedoch an die vorgesehenen Auswirkungen auf bestimmte Behörden des Bundes und der Kantone zu erinnern.
Der Einbezug der Legitimationskarten in das C-VIS bedeutet, dass das Ordipro-System des EDA künftig Daten an das C-VIS liefern muss. Die technischen Anpassungen für die Anbindung von Ordipro an das C-VIS verursachen Kosten von 50 000 Franken, die vom EDA zu tragen sind.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Die kantonalen Migrationsbehörden, die Visa und Aufenthaltsbewilligungen erteilen, müssen in gewissen Fällen die erhaltenen Treffer bei der Übermittlung der Daten der Antragstellerinnen und Antragsteller im C-VIS analysieren. Das Gleiche gilt für die kommunalen Behörden, auf welche die Kantone diese Aufgaben übertragen haben. In bestimmten Fällen im Polizeibereich nimmt die nationale VIS-Stelle des SEM als Fachbehörde die erforderliche Verifizierung vor. Bei Übereinstimmungen mit der ETIAS-Überwachungsliste übernimmt die nationale ETIAS-Stelle im SEM diese Aufgabe. Durch diese Delegation verringert sich der Aufwand der kantonalen Behörden. Bei diesen Verfahren ist zu unterstreichen, dass das SEM als benannte VIS-Behörde nur in Fällen, in denen die gesuchte Person im SIS zur Festnahme oder Auslieferung ausgeschrieben ist oder in denen das Reisedokument der Person im TDAWN registriert ist, eine Beurteilung der Sicherheitsrisiken vornimmt. Ein zusätzlicher Personalbedarf für die Ausstellung von Visa für einen längerfristigen Aufenthalt oder von Einreisebewilligungen für nicht visumpflichtige Personen kann daher nicht ausgeschlossen werden.
Für die kantonalen Behörden entsteht ein Zusatzaufwand bei der Überprüfung der Vorentscheide für erstmalige Aufenthaltsbewilligungen zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit sowie bei Gesuchen für Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufenthalter. Ausserdem hat eine Überprüfung in Zusammenhang mit der Interoperabilität auch in der Schweiz im Rahmen des Bewilligungsverfahrens und der Erteilung von Aufenthaltstiteln zu erfolgen, auch wenn allenfalls bereits bei der Visumerteilung oder der Grenzkontrolle eine Überprüfung stattgefunden hat.
6. Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Umsetzung der betreffenden Verordnungen betrifft die verfassungsmässigen Grundrechte. Der Schutz der Privatsphäre und der persönlichen Daten (Art. 13 BV) ist zu berücksichtigen, da das SIS eine umfassende Datenbank ist, die sensible Daten enthält. Die Erfassung von persönlichen und sensiblen Daten beschränkt sich auf die im Gesetz und in der EU-VIS-Verordnung vorgesehenen Fälle. Sie liegt im öffentlichen Interesse an der Sicherheit und der Migrationssteuerung im Schengen-Raum, namentlich an den Grenzübergangsstellen. Angesichts der Rechtsgrundlagen und der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit erscheinen die Einschränkungen verhältnismässig (Art. 36 Abs. 2 BV).