Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/37: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 betreffend das zentrale Visa-Informationssystem (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 41 Seiten
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Anhang
Der Anhang der Verordnung ist ausserdem mit einem neuen Datenfeld zu ergänzen: Scan der Personaldatenseite des Reisedokuments.
4.7 Änderung der N-SIS-Verordnung
Die Verordnung (EU) 2018/186217 regelt die Nutzung des Schengener Informationssystems SIS zum Zweck der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. Weiter legt sie die Voraussetzungen für die Ausschreibung von Personen im SIS fest. Ausgeschrieben werden unter anderem Personen, die zur Verhaftung und zum Zweck der Auslieferung gesucht werden, die vermisst werden oder die verdeckt registriert, gezielt kontrolliert oder zu Ermittlungszwecken befragt werden sollen. Die Verordnung (EU) 2021/1133 ändert die Verordnung (EU) 2018/1862 (Art. 3 Ziff. 2). Dafür wurde im BPI (Art. 16 Abs. 5 Bst. fbisBPI) eine neue Rechtsgrundlage geschaffen.
Die N-SIS-Verordnung ist im Wesentlichen dahingehend zu ändern, dass ein Zugriff der Behörden, die Legitimationskarten des EDA ausstellen, vorgesehen ist. Diese Verordnung regelt im Detail die Zugriffe auf das Schengener Informationssystem sowie auf Personen- und Sachausschreibungen. In Bezug auf Personenausschreibungen ist daran zu erinnern, dass seit dem 7. März 2023 die zuständigen Behörden im SIS auch Rückkehrentscheide nach der Verordnung (EU) 2018/186018 ausschreiben, die in Zusammenhang mit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger erlassen werden.
Art. 7 Abs. 1 Bst. gbis
Artikel 7 Absatz 1 der N-SIS-Verordnung regelt die Zugriffsrechte der Kantons- und Bundesbehörden, damit diese ihre Aufgaben wahrnehmen können. Das EDA muss auf das N-SIS zugreifen können, um bei der Ausstellung von Legitimationskarten des EDA für begünstigte Personen nach dem GSG die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in der Schweiz zu überprüfen. Dafür ist in diesem Artikel ein neuer Buchstabe gbisvorgesehen.
Anhang 3
Anhang 3 wird geändert und erwähnt neu auch die Behörden, die Legitimationskarten des EDA ausstellen. Sie sind unter der Bezeichnung LEGI aufgeführt.
17 Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56).
18 Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1. 38/41