Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/37: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 betreffend das zentrale Visa-Informationssystem (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 41 Seiten
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6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Verordnungsanpassungen stehen im Einklang mit internationalem Recht. Sie sind mit den Bestimmungen des Schengen-Besitzstands vereinbar und erlauben es, die Schengen-Kooperation weiterhin zu gewährleisten.
6.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Eine geltende Bestimmung, die den Bundesrat beauftragt, verschiedene Aspekte insbesondere in Bezug auf die Zugriffe und den Datenschutz zu regeln, bleibt anwendbar (Art. 109e AIG). Im Rahmen der Übernahme und Umsetzung der vorliegenden Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands ist eine neue Delegation an den Bundesrat im Hinblick auf mögliche Einschränkungen des Rechts auf Auskunft vorgesehen. Die Delegationsklausel nach Artikel 109e AIG wird dahingehend ergänzt, dass der Bundesrat Einschränkungen des Rechts auf Auskunft oder des Zugriffsrechts auf bestimmte sensible Daten in Zusammenhang mit der Sicherheitsüberprüfung der nationalen VIS-Stelle oder der nationalen ETIAS-Stelle regeln kann (Bst. k). Der vorliegende Entwurf setzt diese Bestimmung in den massgebenden Verordnungen um.
Zudem wird der Bundesrat beauftragt, genau zu bestimmen, welche Daten bei der Einreichung von Visumanträgen für einen längerfristigen Aufenthalt oder von Gesuchen um Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung automatisch an das C-VIS übermittelt werden (Art. 109e Bst. l nAIG). Dies gilt auch für das Verfahren zur Ausstellung einer Legitimationskarte. Die gleiche Regelung ist in Artikel 15a Absatz 2 nBGIAA vorgesehen. Der vorliegende Entwurf berücksichtigt diese Delegationsnormen.
6.4 Datenschutz
Die Europäische Kommission hat die beiden EU-Verordnungen unter Einbezug des Europäischen Datenschutzbeauftragten erarbeitet. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass die Verordnungen zur Änderung der EU-VIS-Verordnung im Einklang mit dem Recht auf Privatsphäre und dem Datenschutzrecht in der EU stehen. Darüber hinaus enthält die EU-VIS-Verordnung bereits heute ein ganzes Kapitel zum Datenschutz und dessen Überwachung. Die EU-Verordnung sieht unter anderem auch eine Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten vor. In der Schweiz hat der EDÖB ebenfalls eine solche Kontrollfunktion inne (Art. 111g AIG und Art. 102d des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]). Wie die anderen Schengen-Staaten, hat demnach auch die Schweiz sicherzustellen, dass die im C-VIS erfassten Daten rechtmässig bearbeitet werden. Sanktionen sind diesbezüglich in Artikel 120d AIG vorgesehen. Die Zugriffsrechte der Behörden sind in den von der EU notifizierten Verordnungen abschliessend geregelt. Der Zugriff auf die Daten muss in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen. Er darf nur gewährt werden, soweit die Daten im Einzelfall für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlich sind. Die beabsichtigten Anpassungen in den Verordnungen VIS, EES, ETIAS, N-SIS, ZEMIS und IOP konkretisieren diese EU-Verordnungen und sind somit sowohl mit dem europäischen als auch mit dem schweizerischen Datenschutzrecht vereinbar. Das totalrevidierte Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1), das seit dem 1. September 2023 in Kraft ist, setzt die Anforderungen der Datenschutzrichtlinie (EU) 2016/680 allgemein für alle Bundesorgane um.
Der vorliegende Entwurf konkretisiert die auf europäischer Ebene und im AIG vorgesehenen Zugriffe. Er steht somit im Einklang mit dem DSG, wonach jeder Zugriff auf Informationssysteme und jede Bearbeitung besonders schützenswerter Daten