Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/37: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 betreffend das zentrale Visa-Informationssystem (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 41 Seiten

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heisst den NDB oder fedpol. Diese müssen die Fragen des SEM innerhalb von 24 Stunden beantworten. Die für das Dossier zuständigen Behörden – seien dies die kantonalen Migrationsbehörden, die Schweizer Vertretungen oder das Protokoll des EDA und die Schweizer Mission im Rahmen der Ausstellung von Legitimationskarten des EDA – werden über mögliche Risiken informiert. Die Behörden berücksichtigen diese Informationen bei der Prüfung der laufenden Verfahren.

Anhang und Zugriff auf Daten des zentralen Europäischen Reiseinformations-

und Genehmigungssystems (C-ETIAS)

Der Datenkatalog des C-ETIAS muss die zugangsberechtigten Stellen und den Umfang der Zugangsberechtigungen erwähnen, der in einem Anhang festgelegt ist. Dieser Anhang muss klar bestimmen, welche Daten die Behörden, die Visa für einen kurzfristigen oder längerfristigen Aufenthalt sowie Aufenthaltstitel (einschliesslich Legitimationskarten des EDA) ausstellen, gestützt auf die Übernahme der vorliegenden Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands künftig abfragen dürfen.

Die ETIAS-Verordnung muss regeln, wie bei einem Treffer die Abfrage des C-ETIAS zur Prüfung von Gesuchen um Erteilung eines Visums für einen kurzfristigen oder längerfristigen Aufenthalt, einer Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder einer Legitimationskarte des EDA erfolgt. Die Artikel 13 Absatz 4b und 49a der ETIAS-Verordnung (EU) 2018/124014, geändert durch die Verordnung (EU) 2020/1134, werden damit umgesetzt (Art. 5 Ziff. 6).

Einschränkung des Auskunftsrechts zu Analysen der nationalen ETIAS-Stelle

Die Einschränkung des Auskunftsrechts in Zusammenhang mit der Überprüfung durch die nationale ETIAS-Stelle ist in einer besonderen Bestimmung zu regeln (Art. 38 Abs. 7 der EU-VIS-Verordnung, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] 2021/1134). Sie kann entweder in die EU-VIS-Verordnung oder in die künftige ETIAS-Verordnung aufgenommen werden. Es gilt also die gleiche Regelung wie beim eingeschränkten Zugang zu den Stellungnahmen der nationalen VIS-Stelle (vgl. Art. 22c VISV). Zudem wird die mit Gründen versehene Stellungnahme im Gesuchsdatensatz gespeichert, sodass sie nur für die zentrale Visumbehörde des zuständigen Mitgliedstaats einsehbar ist (vgl. VISV).

Datenbekanntgabe an Drittstaaten, internationale Organisationen oder private Stellen

Die Bekanntgabe von ETIAS-Daten an Drittstaaten ist in gleichem Umfang möglich wie bei den Daten des C-VIS. Daher wird vorgeschlagen, die gleichen Grundsätze in die schweizerische ETIAS-Verordnung aufzunehmen, wie sie in der VISV für die Bekanntgabe von Daten gelten – sei dies in Zusammenhang mit der Identifikation einer rückkehrpflichtigen Person oder zur Verhütung einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat.

14 Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, Fassung gemäss ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15. 35/41