Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/37: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 betreffend das zentrale Visa-Informationssystem (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 41 Seiten

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4.5. In der künftigen IOP-Verordnung vorzusehende Regelung

Die Verordnung über die Interoperabilität zwischen den Schengen-Informationssystemen (IOP-Verordnung) wurde vom 17. Dezember 2021 bis zum 31. März 2022 in die Vernehmlassung15 gegeben und dürfte im Jahr 2025 in Kraft treten. Da zurzeit noch keine endgültige Fassung dieser Verordnung vorliegt, werden die nötigen Änderungen hier erläutert.

Die IOP-Verordnung muss bei den aktuellen Zugriffsrechten zum CIR die Behörden nennen, die Aufenthaltstitel (einschliesslich Legitimationskarten des EDA) ausstellen. Das SEM, das EDA (Protokoll und Schweizer Mission) und die kantonalen Migrationsbehörden sind neu zur Abfrage des CIR berechtigt, um Mehrfachidentitäten von Drittstaatsangehörigen aufzudecken. Diese Behörden können auch auf den MID zugreifen, um namentlich die gelben Verknüpfungen zu überprüfen und sie anschliessend in grüne oder rote Verknüpfungen umzuwandeln.16

Gelb sind jene Verknüpfungen, bei denen die Prüfung auf Mehrfachidentitäten Unklarheiten ergeben hat, die noch nicht manuell verifiziert worden sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die verknüpften Daten dieselben Identitätsdaten, aber unterschiedliche biometrische Daten enthalten oder wenn die Identitätsdaten unterschiedlich sind, die biometrischen Daten aber übereinstimmen. Letzteres ist beispielsweise bei einer Heirat mit Namenswechsel vorstellbar. Bei einer gelben Verknüpfung wird eine manuelle Verifizierung durch die jeweils zuständigen Behörden nötig.

Die Artikel und Anhänge zur IOP-Verordnung werden entsprechend verfasst oder geändert.

4.6 Änderung der Ordipro-Verordnung

Die Legitimationskarten des EDA, die nach dem Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GSG, SR 192.12) ausgestellt werden, sind Aufenthaltstitel, die zur Personenfreizügigkeit im Schengen-Raum berechtigen und in der Datenbank C-VIS registriert sein müssen (vgl. Art. 17 Abs. 3 der Gaststaatverordnung, V-GSG, SR 173192.121). Die massgebenden Informationen, die gestützt auf die EU-VIS-Verordnung, geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1134, bereitgestellt werden müssen, sind automatisch aus dem Informationssystem Ordipro

15 Vernehmlassung zur IOP-Verordnung https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2021/99/cons_1.

16 Botschaft über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), BBl 2020 7721. 36/41