Vorlage
Vernehmlassung 2023/40: Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) · 16 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage
Mehrwertsteuerverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 48e Ausschluss der Margenbesteuerung für elektronische Plattformen
(Art. 24a MWSTG)
Wer als Leistungserbringer oder Leistungserbringerin nach Artikel 20a MWSTG gilt, kann die Margenbesteuerung nicht anwenden.
Art. 61
Aufgehoben
Art. 63 Abs. 3 Bst. c, e und f
3 Der Abzug der fiktiven Vorsteuer ist ausgeschlossen, wenn:
c. Gegenstände nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 12 Buchstaben a, b und e MWSTG erworben wurden;
e. die steuerpflichtige Person den Gegenstand von einem Begünstigten oder einer Begünstigten nach Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20073 (GSG) bezogen hat;
f. die steuerpflichtige Person als Leistungserbringerin nach Artikel 20a MWSTG gilt.
Art. 75 Abs. 3
3 Werden die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c MWSTG zur Deckung eines Betriebsdefizits entrichtet, so ist die Vorsteuer gesamthaft im Verhältnis dieser Mittel zu den Gesamteinnahmen exklusive Mehrwertsteuer zu kürzen.
Gliederungstitel nach Artikel 76
1a. Abschnitt: Jährliche Abrechnung
Art. 76a Unterstellung unter die jährliche Abrechnung bei Beginn der Steuer-
pflicht
(Art. 35 Abs. 1bis Bst. b, 35a und 86a MWSTG)
1 Neu ins Register der steuerpflichtigen Personen (Mehrwertsteuerregister) eingetragene Personen, welche die jährliche Abrechnung anwenden wollen, müssen dies spätestens 60 Tage nach Zustellung der Mehrwertsteuernummer über das Portal beantragen.
2 Die ESTV bewilligt die Anwendung der jährlichen Abrechnung, wenn der in den ersten 12 Monaten erwartete Umsatz mit Mehrwertsteuer die Grenze von Artikel 35 Absatz 1bis Buchstabe b MWSTG nicht überschreitet.
3 Nach Ablauf der Frist von Absatz 1 kann die steuerpflichtige Person die jährliche Abrechnung frühestens nach einer ganzen Steuerperiode beantragen.