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Vernehmlassung 2023/40: Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) · 16 Seiten

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Mehrwertsteuerverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

a. bei Personen, die neu steuerpflichtig werden, und bei steuerpflichtigen Personen, die eine neue Tätigkeit aufnehmen: die voraussichtlichen Umsätze in den ersten 12 Monaten;

b. bei den übrigen steuerpflichtigen Personen: die in den drei vorangegangenen Steuerperioden erzielten Umsätze, wobei der Anteil der betreffenden Tätigkeit am Gesamtumsatz aus steuerbaren Leistungen in jeder dieser Steuerperioden mehr als 10 Prozent betragen haben muss.

4 Überschreitet der Umsatz einer Tätigkeit oder der Umsatz mehrerer Tätigkeiten, für die der gleiche Saldosteuersatz festgelegt ist, während drei aufeinander folgenden Steuerperioden die 10-Prozent-Grenze nicht mehr, so fällt die Bewilligung zur Anwendung des betreffenden Saldosteuersatzes auf den Beginn der vierten Steuerperiode dahin.

Art. 87

Aufgehoben

Art. 88

1 Die Umsätze aus Tätigkeiten der steuerpflichtigen Person, der mehr als ein Saldosteuersatz bewilligt worden ist, sind zum bewilligten Saldosteuersatz zu versteuern, der für die betreffende Tätigkeit festgelegt ist.

1bis Wurde für eine Tätigkeit der dafür festgelegte Saldosteuersatz nicht bewilligt, so sind die damit erzielten Umsätze wie folgt zu versteuern:

a. Zum nächsttieferen bewilligten Saldosteuersatz, wenn kein höherer Satz bewilligt ist.

b. Zum nächsthöheren bewilligten Saldosteuersatz in den übrigen Fällen.

2 In den Fällen von Artikel 19 Absatz 2 MWSTG kann das Gesamtentgelt mit dem bewilligten Saldosteuersatz abgerechnet werden, der nach den Artikeln 84 und 86 sowie nach den Absätzen 1 und 1bis für die überwiegende Leistung massgebend ist.

2bis Unterliegen die Leistungen jedoch alle dem gleichen Steuersatz nach Artikel 25 MWSTG, so sind die einzelnen Teilleistungen zu den hierfür bewilligten Saldosteuersätzen abzurechnen.

2ter Kann die steuerpflichtige Person nicht nachweisen, welche Anteile auf die einzelnen Teilleistungen entfallen, ist das Gesamtentgelt zum höchsten Saldosteuersatz abzurechnen, der für diese Leistungen bewilligt wurde.

3 Die steuerpflichtige Person kann den gesamten Umsatz aus steuerbaren Leistungen freiwillig zum höchsten bewilligten Saldosteuersatz abrechnen.

Art. 89

Aufgehoben