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Vernehmlassung 2023/40: Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) · 16 Seiten

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Mehrwertsteuerverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

d. den Antrag zur Unterstellung unter die Pauschalsteuersatzmethode sowie den Antrag zum Wechsel von der Pauschalsteuersatzmethode zur effektiven Methode und umgekehrt (Art. 37 Abs. 4 MWSTG).

e. die Anmeldung als steuerpflichtige Person (Art. 66 Abs. 1 MWSTG),

f. die Einreichung der Abrechnung (Art. 71 MWSTG),

g. die nachträglichen Korrekturen der Abrechnung (Art. 72 MWSTG),

h. den Antrag zur Anpassung von Raten (86a Abs. 5 MWSTG)

Art. 127 Abs. 1 Buchstaben e–g

1 Bei der Saldosteuersatz- und der Pauschalsteuersatzmethode muss die steuerpflichtige Person für die Abrechnung mit der ESTV die folgenden Werte in geeigneter Weise festhalten:

e. Aufgehoben

f. Aufgehoben

g. die Korrekturen nach Artikel 79 Absätze 3 und 4 sowie nach Artikel 81 Absätze 5 und 6.

Art. 150 Freiwillige Versteuerung von ausgenommenen Leistungen

(Art. 107 Abs. 1 Bst. a MWSTG)

Die in Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 20 und 21 MWSTG genannten Leistungen, ohne den Wert des Bodens, können freiwillig versteuert werden, sofern sie gegenüber institutionellen Begünstigten nach Artikel 143 Absatz 2 Buchstabe a erbracht werden, unabhängig davon, ob der institutionelle Begünstigte im Inland steuerpflichtig ist oder nicht. Diese Option ist beschränkt auf Grundstücke und Grundstücksteile, die administrativen Zwecken dienen, namentlich für Büros, Konferenzsäle, Lager, Parkplätze, oder die ausschliesslich für die Residenz des Chefs oder der Chefin einer diplomatischen Mission, einer ständigen Mission oder anderen Vertretung bei zwischenstaatlichen Organisationen oder eines konsularischen Postens bestimmt sind.

Art. 151 Abs. 2

2 Der Anspruch auf Steuervergütung bleibt gewahrt, wenn die Person nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist, sie nicht auf diese Befreiung verzichtet und die Befreiung nicht ausschliesslich auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1bis MWSTG zurückzuführen ist.

Art. 153 Abs. 2

2 Reisebüros mit Sitz im Ausland haben keinen Anspruch auf Vergütung der Steuern, die ihnen in der Schweiz beim Bezug von Lieferungen und Dienstleistungen, die sie den Kunden und Kundinnen weiterfakturieren, in Rechnung gestellt worden sind.