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Vernehmlassung 2023/40: Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) · 16 Seiten
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Mehrwertsteuerverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 90
Für Betriebe sowie für Anlässe nach Artikel 55 Absatz 3 sieht die ESTV eine annäherungsweise Aufteilung der Umsätze auf gastgewerbliche Leistungen und auf Leistungen aus dem Verkauf von zum Mitnehmen bestimmten Lebensmitteln nach Artikel 55 Absatz 2 vor.
Art. 91
Nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Personen, die Leistungen nach Artikel 45 Absatz 1 MWSTG beziehen, müssen die Bezugsteuer in der entsprechenden Abrechnungsperiode zum hierfür geltenden gesetzlichen Steuersatz entrichten.
Art. 92
Der Eigenverbrauch ist mit der Anwendung der Saldosteuersatzmethode berücksichtigt.
Art. 93
Aufgehoben
Art. 94, Abs. 1–3
1 Leistungen an eng verbundene Personen und an das Personal sind mit dem nach den Artikeln 84, 86 und 88 für die betreffende Leistung massgebenden bewilligten Saldosteuersatz abzurechnen.
2 und 3Aufgehoben
Art. 95 Verkäufe von Betriebsmitteln, Anlagegütern und aktivierbaren
Dienstleistungen
(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)
Verkäufe von Betriebsmitteln, Anlagegütern und aktivierbaren Dienstleistungen, die nicht ausschliesslich zur Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind, eingesetzt wurden, sind mit dem nach den Artikeln 84, 86 und 88 für die betreffende Leistung massgebenden bewilligten Saldosteuersatz abzurechnen.
Art. 97 Abs. 1 und 3
1 Verwandte Einrichtungen nach Artikel 37 Absatz 5 MWSTG sind namentlich:
a. Gemeindezweckverbände und andere Zusammenschlüsse von Gemeinwesen;
b. Kirchgemeinden;
c. private Schulen und Internate;
d. private Spitäler und Zentren für ärztliche Heilbehandlungen;
e. Rehabilitationszentren und Kurhäuser;