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Vernehmlassung 2023/40: Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) · 16 Seiten

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Mehrwertsteuerverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Gliederungstitel vor Art. 112

1a. Kapitel: Mehrheit von Leistungen und Befreiung von der Einfuhrsteuer

Art. 113 Referenz und Bst. g

(Art. 53 Abs. 2 MWSTG)

Von der Einfuhrsteuer sind befreit:

g. Aufgehoben

Art. 118 Abs. 1bis

1bisLeistungserbringern oder Leistungserbringerinnen nach Artikel 20a MWSTG, gegen die eine administrative Massnahme nach Artikel 79a MWSTG verfügt war, kann die Bewilligung für die Anwendung des Verlagerungsverfahrens auf Antrag hin ab dem Folgetag der Aufhebung der Verfügung erteilt werden.

Art. 120

1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn die steuerpflichtige Person nicht mehr Gewähr für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bietet.

2Leistungserbringern oder Leistungserbringerinnen nach Artikel 20a MWSTG, gegen die eine administrative Massnahme nach Artikel 79a MWSTG verfügt wird, wird die Bewilligung mit Wirkung ab dem Tag nach dem Erlass der Verfügung entzogen.

1. Abschnitt

Aufgehoben

Art. 121a

Aufgehoben

Art. 123

1 Wird das elektronische Verfahren vorgeschrieben, so müssen die Anträge und Meldungen an die ESTV elektronisch über das Portal erfolgen.

2 Das elektronische Verfahren wird vorgeschrieben für:

a. den Antrag zur Bewilligung der Gruppenbesteuerung und der damit zusammenhängenden Meldungen (Art. 13 MWSTG),

b. den Antrag zur Anwendung und der Antrag zur Beendigung der jährlichen Abrechnung (Art. 35a MWSTG),

c. den Antrag zur Unterstellung unter die Saldosteuersatzmethode sowie den Antrag zum Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Methode und umgekehrt (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG),